Das neuartige Coronavirus breitet sich in Deutschland weiter aus. Bislang wurden knapp 1300 Fälle gemeldet, so das Robert Koch-Institut. Mehrere Maßnahmen wurden deswegen im Land getroffen: Heimquarantäne, Kurzarbeit und Verbote von Veranstaltungen. Aber welche Behörde hat wann das Sagen? Und wie entstehen solche Entscheidungen? Das Wesentliche regelt das bundesweit gültige Infektionsschutzgesetz. Zuständig für den Vollzug sind aber die Länder, die das meist an ihre lokalen Gesundheitsämter delegieren. Wachsen die Probleme und werden überregional, übernimmt die Landesebene wieder.
Verantwortung
Corona wird zur Belastungsprobe für unsere ganze Gesellschaft
Infektionsschutzgesetz regelt die Maßnahmen
Die Befugnisse auf Basis des Infektionsschutzgesetzes sind sehr weitreichend. Danach können Veranstaltungen oder Ansammlungen verboten werden. Personen kann vorgeschrieben werden, einen Ort nicht zu verlassen – notfalls per Zwang. Zum Schutz anderer können Menschen auch „in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“, heißt es im Gesetz.
Die Behörden dürfen auch umfangreich auf privaten Grundstücken oder in Flugzeugen, Bussen, Bahnen kontrollieren lassen. Bei allem hilft im Zweifel die Polizei im Wege der Amtshilfe.
Per Verordnung kann auch geregelt werden, dass Bahnreisende an der Grenze kontrolliert werden und bis zur Klärung eines Coronaverdachts nicht weiterreisen dürfen. Auch können die Behörden Blutentnahmen und Abstriche von Haut und Schleimhäuten verlangen.
Der Bund ist außen vor
Der Bund ist dabei erst einmal außen vor, wie der Bayreuther Staatsrechtler Stephan Rixen erläutert. „Als Folge des Föderalismus hat der Bund in erster Linie nur koordinierende, keine operativen Aufgaben und Befugnisse.“ In aller Regel koordiniere auf Landesebene bei solchen komplexen Lagen das Landesgesundheitsministerium die Abläufe. Wird die Lage ernster, übernimmt nach seinen Worten meist ein Krisenstab aus mehreren Landesministerien das Kommando. Der Stab hält dann Kontakt zum Robert Koch-Institut (RKI), zum Bundesministerium und zur lokalen Ebene.
Alle staatlichen Anordnungen müssen immer verhältnismäßig sein, betont der Jurist Rixen. Maßnahmen dürften nicht ins Blaue hinein getroffen werden, sie müssen mit Blick auf die Betroffenen sowie räumlich und zeitlich bestimmt und begrenzt sein. Die Maßnahmen gelten aber sofort – sie seien also in aller Regel zunächst einmal nicht gerichtlich aufzuhalten. „Der effektive Schutz der Gesundheit hat Vorrang vor effektivem Rechtsschutz“, sagt der Fachmann. „Immer gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip“, betont Rixen.
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