Im Eiltempo wird derzeit der Gesetzentwurf für das dritte Bevölkerungsschutzgesetz durch das parlamentarische Verfahren getrieben. Am vergangenen Freitag befassten sich sowohl der Bundesrat als auch der Bundestag mit den jüngsten Plänen der Großen Koalition, die gesetzlichen Grundlagen für die Bekämpfung der Pandemie weiterzuentwickeln. Noch diese Woche wird die öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages stattfinden. Welche Neuerungen bringt das Gesetz?
Der Bundestag hat am 6. November den Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach einstündiger Aussprache zur weiteren Beratung an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen. Zugleich berieten die Fraktionen von AfD, Grünen und Linken über Anträge und übergaben diese an den Ausschuss.
Mit dem neuen Gesetz sollen die Regelungen der beiden im März und im Mai 2020 beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze fortentwickelt werden. Es geht vor allem um Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG), speziell um weitere oder geänderte temporäre Ermächtigungsgrundlagen für die Regierung während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Zunächst angedachte, jedoch sogleich stark kritisierte Verstetigungen von Verordnungsermächtigungen in der Krise waren bereits aus dem Kabinettsentwurf verschwunden.
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Der im Bundestag beratene Gesetzentwurf der Fraktionen sieht nun nochmals anders aus als der des Kabinetts, zu dem der Bundesrat seine Stellungnahme verabschiedete. Während der Bundesrat noch fordert, die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen der Länder – die Generalklausel des § 32 IfSG/§ 28 IfSG – durch einen Maßnahmenkatalog zu konkretisieren, sieht der Entwurf der Fraktionen bereits eine Regelung in diese Richtung vor. Ein neuer § 28a IfSG soll „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ regeln. Hier werden die inzwischen bekannten Maßnahmen wie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot, Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Betriebs- und Gewerbeuntersagungen, Untersagung oder Auflagen für Veranstaltungen etc. konkret genannt – und zwar als Maßnahmen die „insbesondere“ ergriffen werden können, ein abschließender Katalog ist es also nicht. Auch die Schwellenwerte von 50 und 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner (7-Tage-Inzidenz) sind in dem Paragrafen aufgenommen – sie markieren, ab wann „schwerwiegende“, „stark einschränkende“ oder nur „einfache“ Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.
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