Seit vergangenem Mittwoch wird der Botendienst der Apotheken vergütet. Doch in einigen Apotheken ist man sich offenbar unsicher, ob dies auch für Arzneimittellieferungen an Privatversicherte oder Selbstzahler gilt. Die Antwort ist aber eindeutig: Ja, auch für sie kann der Botendienst abgerechnet werden.
Am 22. April ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Damit gelten seit vergangenem Mittwoch zahlreiche Ausnahmen für die Arzneimittelabgabe in der Apotheke. Schätzen dürften die Apotheken vor allem, dass sie für den Botendienst eine finanzielle Anerkennung bekommen – wenngleich diese Regelung nur bis längstens 30. September 2020 gelten wird.
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Fünf Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Lieferort und Tag kann die Apotheke sowohl bei gesetzlichen Krankenkassen als auch bei privaten Krankenversicherern abrechnen, wenn sie einem Patienten Arzneimittel liefert. Diese Vergütung sieht § 4 der Verordnung als Ergänzung der Arzneimittelpreisverordnung vor. Und die Arzneimittelpreisverordnung gilt bekanntlich auch für die Preisberechnung der PKV. Anders sieht es bei den 250 Euro aus, die die Apotheken einmalig als Anschubfinanzierung für den Botendienst berechnen können. Diese gehen laut Verordnung ausdrücklich nur zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Und wie ist es mit der Kennzeichnung?
Auch der Deutsche Apothekerverband (DAV) bestätigt auf Nachfrage von DAZ.online: „Für die Versorgung von Selbstzahlern (Privatversicherten) kann seit dem 22. April 2020 pro Abgabe im Rahmen des Botendienstes einmalig ein Betrag von 5,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Ansatz gebracht werden. Er ist bei der Taxation des Rezeptes gesondert auszuweisen (z.B. als „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“).“
Möglich ist also offenbar auch eine andere Kennzeichnung. Der PKV-Verband erklärte jedenfalls auf Nachfrage, es gebe diesbezüglich keine Vorgaben seitens der PKV. Allerdings erklärte die PKV-Sprecherin: „Wir gehen davon aus, dass auch bei privat Versicherten die zwischen dem DAV und dem GKV-Spitzenverband zu beschließende Sonder-PZN zum Einsatz kommen wird“.
Noch mangelt es an genau dieser Sonder-PZN. Wie genau die Abrechnung der Extra-Vergütung erfolgen soll, wollen DAV und GKV-Spitzenverband dieser Tage klären. Der DAV strebt an, am Donnerstag, dem 30. April, die Apotheken informieren zu können, damit diese am 1. Mai ihre Monatsabrechnungen für April über die Apothekenrechenzentren an die Krankenkassen geben können. Bis dahin sollten die Apotheken ihre Rezepte, die per Botendienst beliefert wurden, noch zurückhalten.
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