Zentrale Beschaffung von Arzneimitteln gegen COVID-19 eingeleitet

Ein zugelassenes Arzneimittel gegen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufene Infektionen gibt es bislang nicht. Im Rahmen individueller Heilversuche sowie in Studien kommen jedoch beispielsweise chloroquinhaltige Mittel oder die bei HIV eingesetzte Kombination aus Lopinavir und Ritonavir zum Einsatz. Wie die AMK unter Berufung das Bundesgesundheitsministerium mitteilt, sollen solche Arzneimittel nun zentral beschafft und durch die Bundeswehr unter anderem an ausgewählte Klinikapotheken verteilt werden.

Einige Arzneimittel, die bereits in anderen Indikationen zugelassen sind, werden derzeit hinsichtlich ihrer Wirksamkeit gegen COVID-19 untersucht – in klinischen Studien, aber auch im Rahmen individueller Heilversuche. Nach derzeitiger Expertenmeinung stellen beispielsweise folgende Wirkstoffe potenzielle Therapieoptionen bei durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hervorgerufenen Infektionen dar: chloroquinhaltige Arzneimittel, das HIV-Therapeutikum Kaletra® (Lopinavir, Ritonavir) sowie die in Japan zugelassenen Arzneimittel Avigan® (Favipiravir) und Foipan® (Camostat). Wie die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker nun mitteilt, wurde die zentrale Beschaffung dieser Arzneimittel eingeleitet, um sie bei COVID-19-Patienten mit schweren Verlaufsformen einzusetzen. Die AMK beruft sich dabei auf Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.

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An ausgewählte Apotheken von Universitätskliniken sowie an Apotheken der STAKOB

Die Verteilung der zentral beschafften Arzneimittel soll dann, sobald sie verfügbar sind, die Bundeswehr übernehmen – auf postalischem Wege an ausgewählte Apotheken von Universitätskliniken sowie an Apotheken der STAKOB (Ständiger Arbeitskreis der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hochpathogene Erreger)-Behandlungszentren. Wie genau die Verteilung erfolgen soll, ist unter www.arzneimittelkommission.de einsehbar. Laut AMK sollen die Apotheken die Präparate dann bei Bedarf an weitere Kliniken in ihrem Umkreis verteilen. Zudem können sie auch untereinander getauscht werden.

Die AMK weist allerdings explizit darauf hin, dass es sich bei einer COVID-19-Therapie um einen individuellen Heilversuch ohne klinische Wirksamkeitsnachweise handelt. Der Einsatz solle daher vorrangig bei schweren Verlaufsformen erwogen und patientenindividuell unter sorgfältiger Abwägung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses erfolgen, heißt es. Der STAKOB informiere über mögliche Therapieoptionen und kann bei der Wahl geeigneter Therapien unterstützen. Die Kontaktdaten der STAKOB-Behandlungszentren sind unter www.rki.de/stakob abrufbar. Apotheker sind zudem aufgerufen, unerwünschte Wirkungen im Zusammenhang mit der (Off-Label)-Anwendung der genannten Arzneimittel unter www.arzneimittelkommission.de zu melden.

Rechtsgrundlage Versorgungsmangel

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 27. Februar 2020 den Versorgungsmangel mit zugelassenen Arzneimitteln zur Behandlung einer SARS-CoV-2-Infektion nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes bekannt gemacht. Damit wurde die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel in größeren Mengen zu beschaffen und zu lagern.

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