Original ohne Rabattvertrag verordnet – muss es ein günstiger Import sein?

Der neue Rahmenvertrag ist seit dem gestrigen Montag inKraft. Es gibt zahlreiche Neuerungen. Unter anderem wurde eine „Abgaberangfolge“festgelegt. Dass es erst einmal viele Fragen gibt, ist wohl kaum überraschend. Einedavon ist: Wenn eine Verordnung eines Originals ohne Rabattvertrag vorliegt, darf mandas Original überhaupt noch abgeben oder muss es ein preisgünstiger Importsein?

Eine der wesentlichen Neuerungen im neuen Rahmenvertrag istdie Unterscheidung zwischen Generika- und Importmarkt (§ 9). Im Importmarktbewegt man sich unter anderem

  • bei Verordnungen über Fertigarzneimittel, zudenen es außer dem Importarzneimittel keine Auswahlmöglichkeit gibt – also,wenn zum Beispiel ein patentgeschütztes Original verordnet ist 
  • beziehungsweiseim Falle einer Importverordnung, wenn es außer dem Original keineAuswahlmöglichkeit gibt. 

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Erste Frage: Rabattvertrag?

Laut Abgaberangfolge ist die erste Frage, die man sich in einem solchen Fall stellen muss: Gibt es einen Rabattvertrag? Falls ja, dann ist zum Beispiel ein rabattierter Import bevorzugt abzugeben. Das gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz und Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste, weil Import und Original als identisch angesehen werden. Andersherum gilt bei einer Importverordnung: Wenn es einen Rabattvertrag über das Original gibt, ist das Original abzugeben.

Und wenn es keinen Rabattvertrag gibt? Dann greift § 13 desRahmenvertrags. Dort heißt es:

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