Vor einer Woche ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft getreten. Sie sieht unter anderem eine vorübergehend von 40 Euro auf 60 Euro erhöhte Monatspauschale für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel vor. Überdies hat der GKV-Spitzenverband seine Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Coronakrise aktualisiert.
Am 4. Mai wurde die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht – in Kraft getreten ist sie einen Tag später. Sie sieht unter anderem Liquiditätshilfen für Vertrags(zahn)ärzte und Ausgleichszahlungen für Heilmittelerbringer vor – dafür, dass sie während der gegenwärtigen Pandemie vermindert von Patienten in Anspruch genommen werden. Auch Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen soll angesichts ihrer Ausfälle unter die Arme gegriffen werden.
Die Verordnung bestimmt aber auch, dass Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend ab dem 1. April 2020 abweichend von § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB XI bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60 Euro brutto (bisher 40 Euro brutto) abgerechnet werden können. Darunter fallen beispielsweise Inkontinenzartikel, aber auch der in Corona-Zeiten wichtige Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel. Diese erhöhte Pauschale gilt bis zum 30. September 2020 – sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite aufgehoben wurde.
Die Apothekerverbände informieren derzeit, was dies für die Apotheken bedeutet: Laut Deutschem Apothekerverband (DAV) dürfen Leistungserbringer vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleinere Mengen zu den Vertragspreisen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt in seinem Rundschreiben eine angemessene Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen.
Der DAV verweist zudem darauf, dass ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit behalten.
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