Mehrfachvergaben und EU-Produktionsstandorte gegen Engpässe

Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates kam diese Woche zusammen, um über die Apothekenreform zu beraten und Verbesserungsvorschläge zu machen, über die das Plenum dann am 20. September abstimmen wird. Unter anderem fordern die Gesundheitsexperten der Länder zum wiederholten Male, dass Rabattverträge mit mehreren Partnern abgeschlossen werden, um Versorgungsengpässen bei Rabattarzneimitteln vorzubeugen.

Und täglich grüßt das Murmeltier – gefühlt bringen die Länder bei jeder sich bietenden Gelegenheit die Forderung nach verpflichtenden Mehrfachvergaben bei Rabattverträgen auf den Tisch, um durch Anbietervielfalt Engpässen vorzubeugen. Bislang allerdings ohne Erfolg – zuletzt beim GSAV. Nun gibt es beim Apotheken-Stärkungsgesetz einen neuen Vorstoß. In der Beschlussvorlage des Gesundheitsausschusses des Bundesrates, die am 20. September im Plenum zur Abstimmung steht, schlagen sie vor, in § 130a Absatz 8 SGB V, wo es um Rabattverträge geht, einen zusätzlichen Satz einzufügen, in dem diese Mehrfachvergabe geregelt werden soll. Zudem fordern die Gesundheitsexperten der Länder, dass bei der Vergabe von Rabattverträgen Produktionsstandorte innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zu berücksichtigen sind – ebenfalls „um die bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten zu gewährleisten“.

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In der Begründung heißt es, um Versorgungsengpässen bei Rabattarzneimitteln vorzubeugen, sei es zwingend erforderlich, bei Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung sowohl der Vielfalt der Anbieter als auch der Gewährleistung einer unterbrechungsfreien und bedarfsgerechten Lieferfähigkeit Rechnung zu tragen. Deswegen erachten die Ländervertreter es für notwendig, zu regeln, dass europäische Produktionsstandorte bei der Vergabe gegebenenfalls zu berücksichtigen sind und verbindlich mehrere Rabattvertragspartner erforderlich sind. So sollen Liefer- und in der Folge mögliche Versorgungsengpässe weitestgehend vermieden werden.

Weiter merken die Gesundheitsausschussmitglieder an, dass es sich bei den europäischen Produktionsstandorten um Standorte innerhalb der EU oder des EWR handeln sollte, die den Grundsätzen und Leitlinien der guten Herstellungspraxis des Rechts der EU für Arzneimittel unterliegen – aus Gründen der Arzneimittelsicherheit.

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