Lunapharm: AfD scheitert mit Akteneinsichts-Rüge

Das Brandenburger Landesverfassungsgericht hat ein Organstreitverfahren von zwei AfD-Landtagsabgeordneten zur Akteneinsicht im Fall Lunapharm abgewiesen. Die Abgeordneten waren vor Gericht gezogen, weil sie der Auffassung waren, das Brandenburger Gesundheitsministerium habe ihnen die angeforderten Akten nicht „unverzüglich“ und nicht vollständig vorgelegt.

Die Brandenburger AfD-Landtagsabgeordnete Birgit Bessin und ihr Fraktionskollege aus der vergangenen Legislaturperiode Dr. Rainer van Raemdonck hatten im Juli 2018 bei der Landesregierung „sofortige Akteneinsicht in sämtliche Unterlagen zum aktuellen Medikamentenskandal“ beantragt. Sie wollten genauer wissen, was das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (MASGF) über mögliche Unregelmäßigkeiten bei der Mahlower Firma Lunapharm wusste. Doch was sie rund dreieinhalb Wochen später ausgehändigt bekamen, reichte den Abgeordneten nicht. Die Akten seien nicht vollständig, die Ordner nicht nummeriert, es gebe unerklärliche Zeitsprünge, monierte seinerzeit Bessin. Sie und van Raemdonck kündigten an, das Landesverfassungsgericht anzurufen.

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Im November 2018 machten die beiden AfD-Politiker im Wege eines Organstreitverfahrens geltend, dass die Landesregierung ihr Recht auf unverzügliche und vollständige Akteneinsicht verletzt habe. Nun hat das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg entschieden, dass ihr Antrag unzulässig ist.

Den Landtagsabgeordneten sei kurzfristig mitgeteilt worden, dass zunächst zu prüfen sei, ob und inwieweit der Einsichtsgewährung überwiegende Interessen an der Geheimhaltung der Akten entgegenstehen könnten, erklärt das Gericht in einer Pressemitteilung. Nach rund dreieinhalb Wochen sei ihnen erstmalig und dann in zwei weiteren Terminen umfangreiches Aktenmaterial zur Einsichtnahme bereitgestellt geworden.

Was ist unverzüglich?

Die Antragsteller hätten in ihrem Antrag weder die fehlende Unverzüglichkeit noch die Unvollständigkeit der Aktenvorlage ausreichend dargelegt, befanden die Richter. Was der Begriff „unverzüglich“ (im Sinne des Art. 56 Abs. 3 Satz 4 der Landesverfassung) bedeute, lasse sich nicht mit einem absoluten Zeitraum beantworten. Bei der Auslegung sei zu beachten, dass die Landesregierung nach der Norm auch verpflichtet sei, die der Akteneinsicht entgegenstehenden Belange zu prüfen und zu berücksichtigen. Mit diesen rechtlichen Maßstäben und den tatsächlichen Umständen hätten sich die beiden Abgeordneten nicht auseinandergesetzt. Sie hätten nicht dargelegt, weshalb die Vorlage der mehr als 20 Aktenordner auch angesichts der Verzahnung mit staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten und des nach der Verfassung erforderlichen Vorprüfungsverfahrens nicht unverzüglich gewesen sein solle. Ähnliches gelte für die behauptete Unvollständigkeit. Es sei für das Gericht unklar geblieben, um welche Aktenteile es überhaupt noch gehe.

Den Abgeordneten fehle überdies ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn einer von ihnen hätte den letzten Termin zur Akteneinsicht schon nicht wahrgenommen. Der andere habe vor seinem Antrag an das Verfassungsgericht der Landesregierung nicht mitgeteilt, welche Aktenteile seiner Meinung auch nach dem letzten Einsichtstermin noch fehlen würden.

Az.: VfGBbg 58/18

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