Krankmeldung: Der "gelbe Schein" ist seit dem 1. Januar 2023 Geschichte

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Wer krank ist und eine Krankschreibung von seinem Arzt erhält, ist vielleicht schon aufgefallen: In vielen Arztpraxen werden nur noch zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausgestellt: eine AU-Ausfertigung für den Arbeitgeber und eine für den Patienten. Die AU-Meldung an die Krankenkasse übernimmt inzwischen die Arztpraxis auf digitalem Weg. Arztpraxen, die noch nicht an dem elektronischen Verfahren angeschlossen sind, mussten bis Ende 2022 auf das digitale Meldesystem umstellen.

Ab 1. Januar: Beschäftigte erhalten bei Krankmeldung keinen „gelben Schein“ mehr

Das hat auch Folgen für Unternehmen: Ab dem 1. Januar 2023 erhalten sie von den Beschäftigten keinen "gelben Schein“ mehr. Die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeitenden können nur noch auf elektronischem Weg bei der Krankenkasse abgerufen werden. 

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Dabei geht um jede Menge Daten: Jedes Jahr werden rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt und eingereicht.

Was bedeutet die eAU für Arbeitnehmer?

Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen ab Januar 2023 keinen Krankenschein mehr beim Chef oder der Personalabteilung abgeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber dann selbst von der Krankenkasse abholen.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für privatversicherte Beschäftigte ist derzeit keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen. In diesen Fällen müssen die Beschäftigten weiterhin die Krankmeldung in Papierform selbst vorlegen. "Gleiches gilt für Privatärzte oder AU-Bescheinigungen aus dem Ausland“, erklärt die Techniker Krankenkasse.

Aber aufgepasst! Wer krank ist, muss sich immer noch sofort beim Arbeitgeber auch arbeitsunfähig melden. Daran ändert auch die Umstellung auf den digitalen Krankenschein nichts. Es entfällt nur die Pflicht, spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit den Krankenschein beim Arbeitgeber vorzulegen.

Ist eine Krankmeldung per Telefon, Email oder SMS möglich?

"Ja, das geht", erklärt sagt Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht. Wer die Krankmeldung telefonisch durchgibt, lässt im Idealfall den Partner oder eine andere nahe stehende Person zuhören. So kann der oder die Kranke im Zweifelsfall beweisen, dass der Anruf tatsächlich erfolgt ist. 

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"Diejenigen, die eine Mail schicken, rufen am besten noch einmal an, um sicher zu sein, dass die Mail auch angekommen ist", so Windirsch. Gleiches gilt für eine Krankmeldung via SMS. "Vorsicht ist geboten bei einer Krankmeldung etwa über Whatsapp oder Telegram", sagt Stach. Denn auch hier gilt: Arbeitnehmer tragen das Risiko einer fehlerhaften Datenübermittlung selbst.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Nein. "Es gilt der Grundsatz, dass Art und Ursache der Krankheit Privatsache sind", sagt Daniel Stach, Rechtsassessor und Gewerkschaftssekretär bei der Verdi Bundesverwaltung in Berlin. Es gilt jedoch: "In Ausnahmen kann eine Pflicht zur Mitteilung bestehen", erklärt Windirsch. Das ist bei ansteckenden Erkrankungen wie etwa Masern, Mumps, Hepatitis B oder Influenza der Fall, bei denen der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Belegschaft treffen muss. Gegenüber dem Arbeitgeber besteht immer dann eine Anzeigepflicht, wenn ein Infektionsrisiko für Kollegen besteht. Das ist auch bei Covid-19 der Fall.

Darf ich zur Arbeit, obwohl ich noch krankgeschrieben bin?

Im Prinzip ja. Denn mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung prognostiziert der Arzt die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. "Ein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot ist damit aber nicht verbunden", stellt Gewerkschafter Stach klar. Auch der Versicherungsschutz wird hierdurch nicht berührt. Der Arbeitgeber sollte jedoch vorab informiert werden. Bei Erkältungen oder anderen ansteckenden Krankheiten gilt, dass die Beschäftigten erst dann an ihren Arbeitsplatz zurückkehren sollen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. (mit dpa/aze)

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