Seit gestern sind die Regeln für die Abrechnung der Corona-Impfstoffe bekannt – doch ein Punkt scheint unter Ärzt:innen und Apotheker:innen für Verwirrung zu sorgen: die Kostenträger-IK-Nummer für das BAS. DAZ.online hat bei der KBV nachgefragt, weshalb in den kommenden Wochen viele Rezepte in den Apotheken ankommen dürften, die mit dem falschen IK bedruckt sind, und wie mit diesen Formularen zu verfahren ist.
Die Bestellung der Impfstoffe gegen COVID-19 hat in den vergangenen Wochen für Reibungspunkte zwischen Ärzt:innen und Apotheker:innen gesorgt. Nun kommt weiteres Konfliktpotenzial hinzu: Offenbar gibt es Unstimmigkeiten, was die Abrechnung der Impfstoffe und insbesondere die Kostenträger-IK-Nummer betrifft.
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Wie die ABDA in ihrem Leitfaden zur Abrechnung informiert, codiert die IK-Nummer 103609999 für das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS). Die in einem vergangene Woche erschienen Newsletter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) genannte – und nach Angaben der KBV zuvor mit der ABDA abgestimmte – Nummer 100038825 soll nicht verwendet werden, weil sie formal technisch nicht funktioniert, wie heute der Apothekerverband Schleswig-Holstein mitgeteilt hatte.
Das Problem: Das neue IK 103609999 wird erst mit dem nächsten Update in den Praxisverwaltungssystemen hinterlegt – und die Aktualisierung ist nur zum Quartalswechsel möglich, erläutert die KBV auf Anfrage von DAZ.online. Das hat zur Folge, dass bis 1. Juli 2021 wohl viele Impfstoff-Bestellungen auf Muster-16-Formularen in den Apotheken aufschlagen, auf denen aus technischen Gründen das falsche IK aufgedruckt sein wird.
Apotheken müssen dann lediglich darauf achten, bei der Suche im Warenwirtschaftssystem nicht die aufgedruckte IK-Nummer einzugeben, sondern das Kennzeichen 103609999. Dieses soll bereits ab 1. Mai in den Apotheken-Softwareprogrammen abrufbar sein, heißt es im ABDA-Leitfaden.
Laut Apothekerverband Schleswig-Holstein ist eine Änderung auf dem Rezept nicht erforderlich, die KBV geht dagegen davon aus, dass die Apotheker:innen die Anpassung handschriftlich vornehmen. Wie DAZ.online vonseiten der Rechenzentren erfuhr, wird dort die Zuordnung allerdings ohnehin händisch vorgenommen, sodass eine handschriftliche Korrektur möglich, aber nicht nötig ist. Die ABDA wollte sich in Sachen Kostenträger-IK auch auf mehrfache Nachfrage hin nicht verbindlich äußern.
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