Seit kurzem steht fest, dass es auch für die Heilberufsausweise des approbierten Personals eine Kostenerstattung geben soll. Darauf haben sich der Deutsche Apothekerverband und der GKV-Spitzenverband geeinigt. Beantragt werden muss sie von den jeweiligen Inhaber:innen. Doch bis wann eigentlich? Und geht das für alle angestellten Approbierten?
In der 1. Änderungsvereinbarung zur TI-Vereinbarung haben Apothekerschaft und Krankenkassen wichtige Details zur Finanzierung der für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) erforderlichen Ausstattungskomponenten und deren Betriebskosten vereinbart. Im Vergleich zur ersten Vereinbarung aus dem vergangenen Jahr wurden unter anderem die Pauschalen für die Anschaffung der TI-Komponenten erhöht. Außerdem wurde bei der Erstattung der Betriebskosten für die elektronischen Heilberufsausweise (HBA) nachgebessert: Die neue Vereinbarung sieht nun auch eine Pauschale für die HBA der angestellten Apotheker:innen und der Pharmazieingenieur:innen vor, ursprünglich war das nur für die Ausweise der Inhaber:innen festgelegt worden.
Bislang war ein HBA auch nur notwendig, um die SMC-B in der jeweiligen Apothekenbetriebsstätte für den Zugang zu den Fachanwendungen der TI zu legitimieren. Dazu reicht auch im Filialverbund der HBA der jeweiligen Inhaber:innen. Der Zeitraum, in dem die Legitimation der SMC-B ohne erneute Legitimation durch einen HBA wirksam bleibt, ist nämlich nicht beschränkt. Mit der Einführung des E-Rezepts wird jedoch jedes Teammitglied, das Änderungen an einer elektronischen Verschreibung vornehmen und diese freigeben muss, über einen HBA verfügen müssen.
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Doch wie kommen Angestellte nun in den Genuss dieser Erstattung? Den HBA müssen sie bekanntermaßen bei ihrer zuständigen Apothekerkammer selbst beantragen. Die Pauschale für die Betriebskosten steht allerdings dem Inhaber zu, sprich: Er muss sie für seine Angestellten beantragen und die Auslagen erstatten.
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