Bundestag beschließt Maßnahmen gegen Arzneimittel-Lieferengpässe

Der Bundestag hat am heutigen Donnerstagnachmittag das Faire-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) beschlossen. Mit dem Vorhaben kommen in erster Linie neue Mechanismen in der GKV-Finanzierung zur Anwendung. Das Gesetz enthält aber auch mehrere Neuregelungen zur Vermeidung von und zum besseren Umgang mit Arzneimittel-Lieferengpässen. Unter anderem sollen Apotheker im Falle eines Engpasses schneller und leichter austauschen können. Und die Krankenkassen sollen mögliche Mehrkosten für Patienten übernehmen, die durch Aufzahlungen entstehen.

Das GKV-FKG wurde am heutigen Donnerstag im Bundestag abschließend beraten und dann beschlossen – mit den Stimmen von Union, SPD, Grünen und FDP. Nur die Linken und die AfD stimmten dagegen. Das Gesetz kann nun voraussichtlich Ende März oder Anfang April 2020 in Kraft treten. Eine Zustimmung des Bundesrates ist nicht nötig. Einige Redner gingen kurz auf die im Gesetz zu den Lieferengpässen enthaltenen Maßnahmen ein. Der CDU-Arzneimittelexperte Michael Hennrich sagte, dass das „wichtigste“ Element des Gesetzes sei, dass „Patienten und Apotheken nicht mehr alleine gelassen“ würden. Denn schließlich gebe es künftig bei vorkommenden Lieferengpässen keine Aufzahlungen mehr und Apotheken könnten „schnell und unbürokratisch“ austauschen. Hennrich kündigte aber an, dass noch weitere Maßnahmen nötig seien, die die Bundesrepublik im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft anstoßen werde.

Die gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Sabine Dittmar, sagte: „Für uns Sozialdemokraten ist es natürlich besonders wichtig, dass die Aufzahlungen nicht mehr von den Versicherten, sondern von den Kassen übernommen werden.“ Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, erklärte mit Blick auf die neuen Regelungen zu Lieferengpässen: „Das ist ein erster Schritt in die richtige Richtung, aber da muss noch mehr kommen.“

Die Regelungen im Überblick

Hier nochmals ein Überblick über alle Neuregelungen zum Thema Lieferengpässe:

  • Rabattarzneimittel: Sind Rabattarzneimittel aufgrund eines Engpasses in der Apotheke nicht verfügbar sollen Apotheker künftig auch vergleichbare, nicht rabattierte Arzneimittel abgeben dürfen. Ist das verfügbare vergleichbare Arzneimittel teurer als der Festbetrag, trägt nicht der Versicherte die Mehrkosten, sondern die Krankenkasse. Damit ist in der Apotheke in diesem Fall auch der Preisanker kein Thema mehr. Allerdings bleibt der Vorbehalt rahmenvertraglicher Detailregelungen. Ob damit eine gänzlich freie Auswahl unter den verfügbaren Arzneimitteln möglich wird, erscheint daher fraglich.
  • Meldepflicht: Für Pharmaunternehmen und Großhändler werden verschiedene Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu versorgungsrelevanten Arzneimitteln eingeführt. Das BfArM kann auf Anordnung Daten von Herstellern und Großhändlern verlangen. Die Informationen zu verfügbaren Lagerbeständen, zur Produktion und zur Absatzmenge sollen dem BfArM helfen, die Versorgungslage bei bestimmten Arzneimitteln besser einschätzen und angemessen reagieren zu können.

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  • Lagerhaltung: Die Bundesoberbehörden können für versorgungskritische Arzneimittel künftig auch Vorgaben zur Lagerhaltung erteilen. Diese Vorgaben richten sich an ebenfalls an Hersteller und Großhändler.
  • Kennzeichnung: Im Ausnahmefall dürfen künftig auch Arzneimittel angewendet werden, die in einer anderen Sprache gekennzeichnet sind, also aus einem anderen Land importiert wurden. Aus Gründen der Arzneimittelsicherheit wird diese Ausnahmemöglichkeit auf versorgungsrelevante Arzneimittel beschränkt, die vom Arzt unmittelbar bei Patienten angewendet werden.
  • Beirat: Ein mit Experten besetzter Beirat beim BfArM soll die Versorgungslage in Zukunft kontinuierlich beobachten und bewerten. Neben Vertretern der Ärzte- und Apothekerschaft sollen auch die pharmazeutische Industrie, der Patientenvertreter, Krankenkassen und Großhandelsvertreter teilnehmen. Der Beirat ersetzt den bisherigen „Jour Fixe“, wird im Arzneimittelgesetz etabliert und berät die Bundesoberbehörden beim Ergreifen der oben genannten Anordnungen und Maßnahmen.

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