Der Start des neuen Rahmenvertrags steht kurz bevor. Erbringt tatsächlich eine ganze Reihe von Neuregelungen im Apothekenalltag. Wirhaben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengestellt. Im ersten Teilgeht es um den Generika- und den Importmarkt und die Abgaberangfolge. Und kann man das namentlich verordnete Arzneimittel überhaupt noch abgeben?
Am 1. Juli tritt der neue Rahmenvertrag in Kraft. Unddiesmal ist er wirklich neu. Während in den vergangenen Jahren aufgrund vonGesetzesänderungen an der Fassung von 2008 herumgedoktert wurde, hat man diesesMal eine umfassende Neustrukturierung vorgenommen, die einige wichtigeKlarstellungen enthält. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antwortenzusammengestellt.
Was ist neu?
- Ein Paragraph mit Definitionen § 2
- Eine Abgabe-Rangfolge wurde festgelegt §§ 10 bis 14
- Unterscheidung zwischen importrelevantem und generikarelevantem Markt (hat Auswirkungen auf dieAbgaberangfolge) § 9
- Unterscheidung zwischen Regel- undAkutversorgung § 17
- Auswahl unter den vier preisgünstigsten Mitteln,das namentlich verordnete ist nicht mehr automatisch dabei § 12
- Bei der Festlegung, was preisgünstig ist, werdenHerstellerabschläge berücksichtigt § 12
- Der Rahmenvertrag macht Vorgaben für „besondereAbgabekonstellationen“ § 18
- Die Sonder-PZN 02567024 gilt für alle Abgabefälle, es wurdenaber zusätzliche Faktoren eingeführt
- Neue Berechnung der preisgünstigen Importe § 2 und der Importquote § 13
- Vorgabe, wie Nicht-Verfügbarkeit nachzuweisenist § 2
- Nicht eindeutige Verordnungen können nachRücksprache mit dem Arzt nachgebessert werden (in der Regelversorgung) § 7
Generika-Markt versus Import-Markt: Was hat es damit aufsich?
Eineder wesentlichen Neuerungen im neuen Rahmenvertrag ist die Unterscheidungzwischen Generika- und Importmarkt (§ 9). Im Import-Markt hat die Apotheke die Auswahlzwischen Original und Import, beim Generika-Markt stehen Original, Generika undImporte zur Verfügung. Wichtig: DieMärkte schließen sich gegenseitig aus, ein Arzneimittel muss (von der Software)dem einen oder anderen Markt zugeordnet werden. Aus der Zuordnung ergibt sichdie Abgabe-Rangfolge (mehr dazu nächste Seite).
Im Import-Markt bewegt man sich bei Verordnungen überFertigarzneimittel,
- zu denen es außer dem Importarzneimittel keine Auswahlmöglichkeitgibt beziehungsweise im Falle einer Importverordnung, wenn es außer dem Original keineAuswahlmöglichkeit gibt,
- die mit Aut-idem verschreiben wurden,
- die auf der der Substitutions-Ausschlussliste stehen,
- die biotechnologisch hergestellt sind und zu denen es kein Bioidenticalgibt.
Entsprechend ist man im Generika-Markt unterwegs, wenn
- ein Arzneimittel unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnetwurde,
- ein Arzneimittel namentlich, aber ohne Aut-idem-Kreuz verordnet wurde (natürlich nur relevant, wenn es auch Generika gibt).
Welchem „Markt“ ein verordnetes Arzneimittelzuzuordnen ist, ist essentiell, denn es bestimmt die Abgabereihenfolge.
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