Änderungen bei der Grundpreisangabe

Ab dem 28. Mai 2022 müssen auch Apotheken die neue Preisangabenverordnung beachten. Sie bringt einige Änderungen für den Apotheken-Werbe-Alltag mit sich – insbesondere bei Grundpreisen und der Werbung mit Preisermäßigungen. Wer jetzt schon Werbung plant, die nach dem Stichtag wirken soll, sollte diese Neuerungen im Blick behalten – denn eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser stellt die neuen Regelungen in der Apotheker Zeitung vor.

Die ab 28. Mai 2022 zu beachtende neue Preisangabenverordnung sorgt für einige Änderungen, insbesondere bei Grundpreisen und der Werbung mit Preisermäßigungen. Übergangsregelungen oder ein Nebeneinander von alter und neuer Preisangabenverordnung sind nicht vorgesehen – daher sollten sich Apotheken durchaus jetzt schon mit den neuen Vorgaben der Verordnung vertraut machten. Die AZ greift das Thema diese und nächste Woche auf. Im aktuellen ersten Teil befasst sich Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser mit Änderungen bei der Grundpreisangabe. 

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Praktische Auswirkungen auf die Apothekenwerbung / Teil 1: Änderungen bei der Grundpreisangabe

Neue Preisangabenverordnung

Auch nach der neuen Preisangabenverordnung (PAngV) gelten die Grundsätze der Preisklarheit und der Preiswahrheit: Preisangaben müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuordenbar, leicht erkennbar, deutlich lesbar und sonst gut wahrnehmbar sein. Sie müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen.

Gesamtpreis und Grundpreis

Neuerungen enthalten aber die Regelungen zu den Grundpreisen. Der Grundpreis an sich ist kein Unbekannter und schon bisher regelmäßiger Bestandteil der Apothekenwerbung: Wer als Unternehmer (= Apotheker) Verbrauchern (= Kunden) Waren in Fertigpackungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat neben dem schon erwähnten Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich klar erkennbar und gut lesbar anzugeben. Wie schon bisher kann auf die Angabe des Grundpreises verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.

Der Grundpreis soll dem Verbraucher einen besseren Preisvergleich ermöglichen, insbesondere wenn austauschbare Produkte verschiedener Hersteller in unterschied­li­chen Gebindegrößen zur Ver­fü­gung stehen, und ihm helfen herauszufinden, bei welcher Packung das Preis-/Leistungsverhältnis – ein vollständiger Aufbrauch unterstellt – am attraktivsten ist: Bei welcher Packungsgröße bekommt der Kunde am meisten Produkt für sein Geld?

Neues zu kleinen Gebinden

Nach dem künftig geltenden § 5 PAngV ist der Bezugspreis bezogen auf 1 Kilogramm/1 Liter/1 Meter/1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter anzugeben. Die bisher in der Preisangabenverordnung enthaltene Möglichkeit, den Grundpreis bezogen auf 100 ml/100 g anzugeben, wenn das Gebinde nicht größer als 250 ml/250 g ist, welche gerade im Apothekensektor häufig zum Tragen kam, gibt es nicht mehr. Während aktuell für eine Schmerzgel-Tube mit 50 g der Grundpreis bezogen auf 100 g angegeben werden kann (auch die Angabe des Grundpreises bezogen auf 1 kg war zulässig), muss ab dem 28. Mai 2022 zwingend der Grundpreis bezogen auf 1 Kilogramm angegeben werden.

Welche Konsequenzen dies hat und welche Ausnahmen es dabei gibt, erklärt Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser in der aktuellen AZ 2022, Nr. 12, S. 5. In der nächsten AZ-Ausgabe folgt der zweite Teil zur neuen Referenzpreisangabenpflicht bei Preisermäßigungen.

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