Das BMG hat einen Referentenentwurf zur Änderung der Corona-Testverordnung vorgelegt. Dieser sieht unter anderem vor, dass PoC-NAT Tests künftig mit 43,56 Euro vergütet werden. Die routinemäßige Testung nach positiven Schnelltests soll dem Entwurf zufolge aber ausgesetzt werden. Außerdem soll die bereits angekündigte Priorisierung bei den PCR-Tests für besonders gefährdete Patientengruppen und Beschäftigte im Gesundheitswesen umgesetzt werden.
43,56 Euro statt bisher 30 Euro sollen Apotheken und andere Leistungserbringer künftig für die Durchführung von PoC-NAT-Tests bei Berechtigten nach Testverordnung erhalten, und zwar ab 1. Februar befristet bis Ende März 2022. Das sieht der Referentenentwurf für die „Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung“ vor, der der Redaktion vorliegt. Die Anpassung erfolge aufgrund der geänderten Marktsituation, heißt es in dem Entwurf.
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Gleichzeitig schränkt der Entwurf auch die Gruppe derer, die einen Anspruch auf eine bestätigende PCR haben, ein. Zwar wird der Anspruch auf einen PCR-Test nach § 2 für Infizierte auch auf Personen ausgedehnt, die sich noch nicht in Absonderung befinden, sodass im Einzelfall auch nach dieser Vorschrift eine Bestätigungstestung erfolgen könne, wie es heißt. Im Gegenzug wird aber künftig nach einem positiven Schnelltest erstmal nicht mehr getestet. Eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS- CoV-2 erscheine vor dem Hintergrund der derzeitigen Infektionslage und Auslastung der PCR-Kapazitäten nicht mehr zwingend notwendig, heißt es in der Begründung. Eine solche könne insbesondere nach individueller Entscheidung immer noch erfolgen.
Neue Priorisierungsregeln
Bei dieser „individuellen Entscheidung“ sollen die neuen Prioisierungsregeln, die der Entwurf ebenfalls vorsieht, zum Tragen kommen. Demnach sollen künftig aufgrund der knappen Laborkapazitäten Proben vorrangig untersucht werden, wenn sie von Personen stammen, „die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 haben“ oder in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Pflegeeinrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie stationären Einrichtungen und ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe beschäftigt sind.
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