Kurz vor dem Jahreswechsel legte das BMG noch den Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und -Testverordnung vor. Dieser soll insbesondere die Details zur Durchführung der Corona-Impfung in Apotheken regeln. Die ABDA schlägt in einer heute veröffentlichten Stellungnahme unter anderem eine höhere Vergütung je Vial vor, als Apotheken für die Abgabe an Praxen erhalten. Außerdem soll klargestellt werden, wie die Impfungen in den Apotheken umsatzsteuerrechtlich behandelt werden.
Während die Gesetzesgrundlage für Coronaimpfungen in Apotheken schon seit einer Weile steht, ließ der Verordnungsentwurf, der die Rahmenbedingungen regeln soll, auf sich warten. Vergangenen Donnerstag war es dann so weit. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impf- und -Testverordnung vorgelegt. Demnach sollen Apotheker:innen beispielsweise je verabreichter Impfung gegen COVID-19 werktags 28 Euro und am Wochenende 36 Euro – und damit genauso viel wie Mediziner:innen – erhalten. Diesen Vorschlag begrüßt die ABDA in ihrer Stellungnahme ausdrücklich und geht dabei davon aus, dass für Coronaimpfungen in den Apotheken wie für Grippeimpfungen keine Umsatzsteuer fällig wird. Um unnötige Rechtsunsicherheiten, wie es sie bei den Influenza-Impfungen zunächst gab, zu vermeiden, würde es die ABDA jedoch begrüßen, wenn eine ausdrückliche Bestätigung dieser Rechtsauffassung in die Begründung aufgenommen würde. Auch wäre in den Augen der Standesvertretung eine entsprechende Klarstellung in diesem Sinne durch das Bundesministerium der Finanzen wünschenswert.
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Laut Verordnungsentwurf sollen Apotheken für die Bereitstellung des selbst verimpften Impfstoffs die gleiche Vergütung (je Durchstechflasche 7,58 Euro netto) wie bei der Abgabe von Impfstoff an Arztpraxen erhalten. Laut ABDA führt diese Ausgestaltung aber zu einer niedrigeren tatsächlichen Honorierung der apothekerlichen Impfleistung. Denn anders als die Ärzteschaft bestehe für Apotheken keine Möglichkeit, Verbrauchsmaterialien (medizinische Einweghandschuhe, Tupfer, Desinfektionsmittel, Pflaster etc.) als Praxisbedarf zu beziehen, begründet die ABDA ihre Kritik. Die hierdurch entstehenden Kosten müssten folglich aus der Honorierung der Impfung gedeckt werden. Deswegen schlägt die Standesvertretung eine leicht erhöhte Vergütung von 8,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer pro Vial vor, um diese Ausgaben gegenzufinanzieren.
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