Während sich der Deutsche Bundestag in der vergangenen Legislaturperiode nicht auf ein Gesetz zur Sterbehilfe einigen konnte, ist in Österreich seit dem Jahreswechsel die Beihilfe zum Suizid unter strengen Auflagen möglich. Die Abgabe der nötigen Präparate erfolgt im Nachbarland kontrolliert über die Apotheken.
In Deutschland hatte das Bundesverfassungsgericht das bis dato bestehende Verbot der Sterbehilfe im Februar 2020 gekippt. Seitdem ist es dem Gesetzgeber allerdings nicht gelungen, eine neue Regelung zu finden. Anders in unserem Nachbarland Österreich: Hier hatte der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2020 das absolute Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber bis Ende 2021 Zeit gegeben, um die Gesetze anzupassen.
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Dies ist auch geschehen: Mitte Dezember vergangenen Jahres beschloss das Wiener Parlament das „Sterbeverfügungsgesetz“, das zum Jahreswechsel in Kraft getreten ist. Es sieht vor, dass Menschen mit einer dauerhaften schweren oder unheilbaren Krankheit Zugang zu tödlichen Medikamenten erhalten können. Die aktive Sterbehilfe bleibt weiterhin verboten.
Um ein Arzneimittel zur Selbsttötung zu bekommen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: ein Mindestalter von 18 Jahren, eine medizinische Diagnose, Aufklärungsgespräche mit zwei Ärzten, von denen einer über eine palliativmedizinische Qualifikation verfügt, sowie eine mehrwöchige Bedenkzeit. Erst dann dürfen Kranke bei einem Notar oder Patientenanwalt ihre Sterbeverfügung – ähnlich einer Patientenverfügung – aufsetzen. Danach können sie in einer Apotheke ein tödliches Medikament bekommen. Allerdings ist niemand verpflichtet, diese Hilfeleistung zu erbringen.
Die österreichische Justizministerin Alma Zadić erklärte, die nun gefundene Regelung gebe Rechtssicherheit, schütze den freien Willen und beinhalte den notwendigen Schutz vor Missbrauch. Niemand solle sich für diesen Weg entscheiden müssen, wenn es eine andere Möglichkeit gebe, so Zadić. Sie hob zugleich hervor, dass 108 Millionen Euro für den geplanten Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung vorgesehen sind.
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