Wie erwartet hat der Bundesrat am heutigen Freitag das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken durchgewunken. Eine Diskussion gab es nicht, das Gesetz stand mit zahlreichen weiteren unstrittigen Beratungspunkten auf der sogenannten Grünen Liste, über die das Plenum in einem Rutsch abstimmte. Nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt kann das VOASG spätestens zum Jahreswechsel in Kraft treten.
Um Zeit zu sparen, fasst der Bundesrat bei seinen Plenumssitzungen Tagesordnungspunkte, die unstreitig sind, in einer sogenannten Grünen Liste zusammen. Über diese Liste stimmt das Plenum dann in einer einzigen Abstimmung gesammelt ab. Am heutigen Freitag stand auch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz (VOASG) auf dieser Liste. Beim VOASG handelt es sich um ein Einspruchsgesetz, das nicht der Zustimmung der Länder bedarf – allerdings könnten diese, wenn sie echte Bedenken hätten, den Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat anrufen. Doch wie vom Gesundheitsausschuss des Bundesrats empfohlen, verzichtete das Plenum auf diesen Schritt.
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Damit ist der Weg frei für das Gesetz, das eine Antwort auf das vor mehr als vier Jahren ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Rx-Preisbindung sein soll. Seit Oktober 2016 ist Arzneimittelversendern in anderen EU-Ländern erlaubt, Arzneimittel an Kunden in Deutschland zu liefern, ohne dabei an die hierzulande geltenden Festpreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel gebunden zu sein.
Damit soll nun in weiten Teilen Schluss sein. Zwar wird die vom EuGH angegriffene, bislang aber noch bestehende Regelung aus dem Arzneimittelgesetz gestrichen, nach der die Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel gilt, die von Versandhändlern mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Deutschland verbracht werden (§ 78 Abs. 1 Satz 4 AMG). Dafür wird die Rx-Preisbindung über das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) wieder eingeführt.
Hier ist fortan geregelt, dass Apotheken zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung als Sachleistung verordnete Arzneimittel nur abgeben dürfen und unmittelbar mit den Krankenkassen abrechnen können, wenn der Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V für sie Rechtswirkung hat. Diese „Rahmenvertrags-Apotheken“ wiederum werden verpflichtet, die festgesetzten Preisspannen und Preise einzuhalten und keine Zuwendungen an gesetzlich Versicherte zu gewähren. Für Privatversicherte gilt diese Preisbindung nicht. Dies ist einer der wesentlichen Kritikpunkte aus der Apothekerschaft – denn eine vollständige Gleichpreisigkeit von inländischen und ausländischen Apotheken lässt sich so nicht erreichen.
Sanktionen und Evaluation
Weiterhin sind im Rahmenvertrag Sanktionen bei Verstößen gegen diese neue Vorgabe zu regeln. Bei einem groben oder einem wiederholten Verstoß sind Vertragsstrafen von bis zu 50.000 Euro für jeden Verstoß vorzusehen. Dabei darf die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250.000 Euro nicht überschreiten. Die Berechtigung zur weiteren Versorgung kann ausgesetzt werden, bis die Vertragsstrafe vollständig beglichen ist.
Vorgesehen ist weiterhin, dass das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der neuen sozialrechtlichen Preisbindung auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln evaluiert.
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