Für Substitutions-Fertigarzneimittel ist der Hash-Code schon seit 1. Juli Pflicht. Der Start war holprig, nicht alle Softwaresysteme waren bereit. Dann gab es Probleme mit der Abrechnung, die Codes waren fehlerhaft. Zudem kommt das System immer wieder an seine Grenzen, zum Beispiel wenn sehr hohe Tagesdosen in der Substitution verschrieben werden.
Die Preise für Substitutionsarzneimittel finden sich in den Anlagen der Hilfstaxe, schön tabellarisch aufgelistet: der Preis pro Einzeldosis, bei Buprenorphin noch hochgerechnet für bis zu sieben Tagen, der übliche Umfang einer Take-Home-Verordnung. Wie alle Tabellen sind aber auch diese Tabellen endlich und so endet die für Buprenorphin bei einer Tagesdosis von 24 mg. Anders als bei l-Polamidon und Methadon gibt es aber bei Buprenorphin keinen Hinweis, was zu tun ist, wenn die maximal in der Tabelle angegeben Dosis überschritten ist. Im Gegenteil: es heißt, dass die Tagesdosis gemäß Zulassung 24 mg nicht überschreiten darf. Im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit ist das natürlich erlaubt. Vor Einführung der Hash-Codes war das kein Problem. Der einmal vereinbarte Preis konnte einfach auf Rezept gedruckt werden. Ein Hash-Code kann jedoch nicht generiert werden, wenn es in der Hilfstaxe keinen Preis gibt.
In der Software unterschiedlich gelöst
Die Softwarehäuser haben das unterschiedlich gelöst. Bei Awinta erfolgt zum Beispiel nur der Hinweis, dass diese Dosis nicht abrechenbar ist. Man arbeitet aber nach eigener Aussage daran. Bei Pharmatechnik wird man durch ein Icon darauf hingewiesen, dass so eine Abrechnung nicht möglich ist. Man kann den Preis für Buprenorphin größer 24 mg dann aber über „Eigene Vereinbarung“ abrechnen.
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Der Deutsche Apothekerverband weist darauf hin, dass, wie der Anlage 6 zum Vertrag über die Preisbildung von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen unter Abs. 6.2 zu entnehmen ist, die aufgeführten Preise des Tableaus für Buprenorphin-Einzeldosen bis 24 mg gelten. Die Tagesdosis dürfe gemäß Zulassung 24 mg nicht überschreiten. Abweichungen von der zugelassenen Tageshöchstdosis sollten – auch im Rahmen der ärztlichen Therapiefreiheit – daher eine Ausnahme bilden und nicht regelhaft auftreten, so ein Sprecher.
Der DAV schlägt folgende Lösung vor: „Im Idealfall sollte der verordnende Arzt in diesem Fall eine erhöhte Tagesdosis bereits eigenständig auf zwei separate Verordnungen aufteilen: Bei verordneten 26 mg Buprenorphin-Einzeldosen z. B. in 24 mg und weitere 2 mg Buprenorphin-Einzeldosen. Ist dies nicht gegeben und die ärztliche Einzelverordnung erfüllt dennoch alle Anforderungen des Verschreibungsprozesses wie auch der betäubungsmittel- und zulassungsrechtlichen Anforderungen, können die per Anlage 6 vertraglich vereinbarten Tableau-Preise konsequenterweise nicht zur Anwendung gebracht werden, sodass ein individuelles Genehmigungsverfahren mit dem betreffenden Kostenträger initiiert werden muss.“ Die verweisen wohl in der Praxis auch gelegentlich auf die Softwarehäuser, dass die das doch lösen können müssten.
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