Während in unmittelbarer Nähe Tausende gegen die Corona-Politik von Bund und Ländern demonstrierten, haben am heutigen Mittwoch zunächst der Bundestag und dann der Bundesrat das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz schafft unter anderem neue Entscheidungsgrundlagen für die Pandemiebekämpfung. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn erklärte: „Das Virus ist dynamisch, wir müssen es auch sein.“ Die Opposition – allen voran die AfD – kritisierte das Gesetz in der Parlamentsdebatte scharf.
Das im Eilverfahren beschlossene Dritte Bevölkerungsschutzgesetz steht in der Folge der beiden im März und Mai 2020 beschlossenen Bevölkerungsschutzgesetze. In diesen hatte der Bund unter anderem umfangreiche Ermächtigungsgrundlagen für schnelles Handeln während einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ geschaffen. Doch die grundrechtseinschränkenden Maßnahmen, die die Länder anordneten, wurden in der letzten Zeit immer öfter von Gerichten für unzulässig befunden. Die Regelungen sicherer zu machen und zudem entsprechend der in der Pandemie neu gewonnenen Erkenntnisse weiterzuentwickeln, war daher Ziel der Großen Koalition.
In den vergangenen Tagen wurde noch hart um die jetzt von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Änderungen im Infektionsschutzgesetz gerungen. Im Zentrum der Kritik stand eine neue Norm, die die Maßnahmen, die Bund und Ländern in der gegenwärtigen Pandemie ergreifen können, konkretisiert. Ein neuer, im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf sieben Absätze angewachsener § 28a Infektionsschutzgesetz (IfSG) zählt nun mögliche „notwendige“ Schutzmaßnahmen auf – 17 an der Zahl. Es sind die bereits bekannten Abstandsgebote, die Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Untersagungen oder Beschränkungen für bestimmte Veranstaltungen oder Einrichtungen. Abschließend ist die Aufzählung aber nicht. Sofern es um Eingriffe in besonders sensible Bereiche geht, etwa durch die Untersagung von Versammlungen, religiösen Zusammenkünften oder Besuchen in Alten- und Pflegeheimen, werden die Grenzen noch enger gezogen. Sie sind nur zulässig, wenn die wirksame Eindämmung von SARS-CoV-2-Infektionen trotz aller anderen getroffenen Schutzmaßnahmen „erheblich gefährdet“ wäre. Den Weg ins Gesetz fanden auch die Schwellenwerte bei den Neuinfektionen: Demnach können betroffene Regionen insbesondere bei mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen umfassende Schutzmaßnahmen ergreifen, „die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen“. Weiterhin sieht der neue Paragraf vor, dass Rechtsverordnungen der Länder zu begründen und zeitlich zu befristen sind. Die Geltungsdauer beträgt grundsätzlich vier Wochen, kann aber verlängert werden.
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