Warum Idroflog-Augentropfen auf ein Privatrezept müssen

Idroflog-Augentropfen enthalten Hyaluronsäure und Hydrocortison. Eingesetzt werden sie bei trockenem Auge. Der Status als verschreibungspflichtiges, aber nicht erstattungsfähiges Medizinprodukt sorgt in der Praxis für Verwirrung, unter anderem, weil einzelne Softwaresysteme in Praxen und Apotheken diesen Status nicht richtig abbilden.

Medizinprodukte werden nur dann von den Kassen erstattet, wenn sie in der Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gelistet sind. Dies gilt sowohl für nicht verschreibungspflichtige als auch für verschreibungspflichtige Medizinprodukte. Das heißt: Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die sich dort nicht finden, zahlt die Kasse nicht. Sie müssen folglich auf einem Privatrezept oder einem grünen Rezept verschrieben werden. Das ist beispielsweise der Fall bei „Idroflog“: Die Augentropfen sind seit Mitte Mai in der Taxe gelistet. Inhaltsstoffe sind 0,2 Prozent Hyaluronsäure mit 0,001 Prozent Hydrocortison.

Mechanische Wirkung durch „Barriereeffekt“

Das Natriumhyaluronat verteile sich aufgrund seiner mucomimetischen und pseudoplastischen Eigenschaften gleichmäßig auf der Augenoberfläche und bilde einen viskoelastischen Schutzfilm, heißt es in der Packungsbeilage. Durch mechanische Wirkung („Barriereeffekt“) – daher auch der Status als Medizinprodukt – soll Hydroflog den Tränenfilm stabilisieren und die durch Augenbewegungen und Blinzeln verursachte Reibung reduzieren, verspricht der Hersteller. Die zweite Komponente – Hydrocortison-Natriumphosphat – soll dazu beitragen, dem Risiko des Auftretens von Entzündungen vorzubeugen. Das sei nämlich bei trockenen Augen erhöht, weil diese aufgrund des nicht intakten Tränenfilms verstärkt äußeren Einflüssen ausgesetzt sind. Die Anwendung soll nur für einen begrenzten Zeitraum und in jedem Fall nur unter fachärztlicher Aufsicht erfolgen.

Die Hauptwirkung von Idroflog ist mechanisch, was es wie erwähnt zum Medizinprodukt macht. Der Hydrocortison-Zusatz bedingt dann die Verschreibungspflicht. Und dieser nicht ganz gängige Status sorgt in der Praxis für Probleme, wie der Hersteller gegenüber der DAZ berichtet.

Vorsicht: Apothekensoftwaresysteme stellen nur die Zuzahlung in Rechnung

So kommen wohl immer wieder Patient:innen in die Apotheken mit einem rosa Rezept und sind dann erstaunt, wenn sie das Präparat voll bezahlen müssen oder wieder weggeschickt werden. Einzelne Praxisverwaltungssysteme wählen dies offenbar falsch aus. Darüber hinaus behandeln anscheinend auch einzelne Apothekensoftwaresysteme verschreibungspflichtige Medizinprodukte wie Rx-Arzneimittel und stellen den Patient:innen nur die Zuzahlung in Rechnung. Richtig wäre es, ein Privatrezept auszustellen. 

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Doch auch Patient:innen mit einem rosa Rezept muss man nicht wegschicken, sondern ihnen nur erklären, warum man ihr Rezept wie ein Privatrezept behandelt. Da verschreibungspflichtige Medizinprodukte nicht der Arzneimittelpreisverordnung und somit keiner Preisbindung unterliegen, gibt es lediglich eine UVP. Letztendlich kann die Apotheke den Preis selbst kalkulieren.

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