Versorgungsapotheker fordern mehr Rechtssicherheit

Der Bundesverband der Versorgungsapotheker bekräftigt gegenüber dem Bundesrat seine Forderung, das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auch dazu zu nutzen, die Zusammenarbeit zwischen Apothekern, Ärzten und Pflegekräften in speziellen Versorgungsformen rechtssicherer zu gestalten. Denn derzeit stehen solche Kooperationen, die eigentlich gewünscht sein sollten – etwa in der Palliativversorgung –, auf rechtlich sehr wackeligen Beinen.

Am 4. September steht der Regierungsentwurf für das Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken auf der Tagesordnung des Gesundheitsausschusses des Bundesrats. Der Ausschuss wird Empfehlungen aussprechen, wie sich das Bundesratsplenum in seiner ersten Stellungnahme zum Gesetzentwurf verhalten sollte. Verschiedene Verbände nutzen die Gelegenheit, eine überarbeitete Stellungnahme abzugeben – schließlich hat sich der Entwurf seit der Verbändeanhörung im vergangenen Mai im Bundesgesundheitsministerium an einigen Stellen verändert.

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Auch der Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) – kürzlich noch unter dem Namen Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker bekannt – hat eine Stellungnahme für den Gesundheitsausschuss des Bundesrates abgegeben. Diese unterscheidet sich allerdings kaum von der aus dem Mai.

Wesentliches Anliegen des Verbandes ist, dass Apotheken, Ärzte  und Pflegekräfte in speziellen Versorgungsbereichen künftig rechtssicher miteinander kooperieren können. Speziell geht es um die Arzneimittelversorgung im Rahmen der Heim-, der spezialisierten ambulanten Palliativ- und der Substitutionsversorgung.

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Die derzeit geplanten Änderungen in § 11 Apothekengesetz (ApoG), mit denen der Gesetzgeber die bestehenden Zuweisungs- und Beeinflussungsverbote auch auf elektronische Rezepte und ausländische Versandapotheken erstrecken will, findet der BVVA bereits sehr gut. Ebenso, dass sich die Verbote im Sozialrecht (§ 31 SGB V) auch auf Vertragsärzte und Krankenkassen ausweiten. Doch § 11 ApoG bedarf aus Sicht des Fachverbandes noch weiterer Ergänzungen und rechtlicher Klarstellungen. Konkret plädiert er für weitere Ausnahmetatbestände vom grundsätzlichen Verbot von Absprachen und Vereinbarungen. Es müsse zulässige Formen einer Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen bei der Arzneimittelversorgung geben – dies sei erforderlich, wenn die vom Gesetzgeber gewollte spezialisierte Vor-Ort-Versorgung der Heimbewohner, der Palliativpatienten und der Substitutionspatienten im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden solle.

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