Verbot bestätigt: Hüffenhardter Arzneimittelautomat ist wettbewerbswidrig

Esbleibt dabei: DocMorris verstößt mit einem Arzneimittelabgabeautomaten imbaden-württembergischen Hüffenhardt gegen Wettbewerbsrecht. DasOberlandesgericht Karlsruhe hat heute in vier der sechs bei ihm anhängigenZivilverfahren das vom Landgericht Mosbach in erster Instanz verhängte Verbotbestätigt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Zwischen dem 19. April 2017 und dem 14. Juni 2017 betriebdie niederländische Versandapotheke DocMorrisN.V. in Hüffenhardt (Neckar-Odenwald Kreis) eine pharmazeutische Videoberatungmit Arzneimittelabgabe über einen „Apothekenautomaten“. Zunächst hatten DocMorris Verschreibungspflichtiges wie auch OTC im Angebot – später nur Letzteres. Denndas Regierungspräsidium Karlsruhe war rasch gegen die neueArzneimittelvertriebsform in den Räumlichkeiten einer ehemaligen Apothekevorgegangen. Es untersagte den Betrieb des Apothekenautomaten – dass seine Schließungsverfügungrechtmäßig erging, hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe erst kürzlichbestätigt.  

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Auch mehrere Apotheker sowie der Landesapothekerverband(LAV) Baden-Württemberg gingen juristisch gegen DocMorris vor. Der LAV klagte zudemgegen die Mieterin der Hüffenhardter Räumlichkeiten, Tanimis, ebenfalls eineniederländische Gesellschaft. Vor dem Landgericht Mosbach errangen sie allesamtzunächst im Eilverfahren und anschließend auch in der Hauptsache einen Erfolg:DocMorris wurde der Betrieb seines Automaten untersagt – sowohl fürRx-Arzneimittel wie auch für OTC. Die Niederländer ließen diese Entscheidungen nicht auf sich sitzen und legte Berufung ein.

Am heutigen Mittwoch hat nun der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe in vierder sechs bei ihm anhängigen „Hüffenhardt“-Berufungsverfahren sein Urteilverkündet und die entsprechenden Urteile der Vorinstanz bestätigt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. In einerPressemitteilung zeigt das Gericht aber seine Argumentationslinie auf.

Im Versandhandel wird erst bestellt – und dann bereitgestellt

Die von DocMorris und Tanimis in den Berufungen vertreteneAnsicht, es handele sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einerniederländischen Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten„antizipierten“ Versandhandel, hat der Senat zurückgewiesen. Es stelle keinen„Versand an den Endverbraucher von einer Apotheke“ (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 a AMG)dar, wenn die Arzneimittel zunächst ohne konkrete Bestellung in Hüffenhardtgelagert und dann auf Kundenwunsch abgegeben werden, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Ein Versandhandel setzevielmehr eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bereitstellung,Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus.

Verletzung von Prüf- und Dokumentationspflichten

Die Richter bestätigten zudem die Verurteilung zurUnterlassung wegen Verstoßes gegen Prüf- und Dokumentationspflichten bei derBearbeitung von Rezepten und der Abgabe der Arzneimittel an Endverbraucher. Dieper Video erfolgenden Kontrollen und die erst nach Verbringung der Rezepte indie Niederlande vorgenommenen Vermerke genügten nicht denVorschriften der deutschen Apothekenbetriebsordnung. So sei unter anderem nichtgewährleistet, dass etwaige Änderungen auf der Verschreibung unmittelbar beiAbgabe des Arzneimittels vermerkt werden.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen. DocMorris kann aber Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.

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