Stiftung Warentest: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – wie Sie richtig vorsorgen

Viele schieben es auf, weil sie meinen, eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht noch nicht zu brauchen. Und die meisten denken auch nicht gerne über mögliche medizinische Notfälle oder das eigene Lebensende nach. Noch weniger wollen sie mit ihren (erwachsenen) Kindern, Freund:innen, Partner:innen darüber sprechen. Doch wenn für den Ernstfall nichts geregelt ist, kann das für Angehörige eine belastende Situation sein. Stiftung Warentest gibt Tipps, wie jeder und jede richtig vorsorgen kann.

Rechtlich gilt für Menschen, die in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, seit Januar 2023 das Notvertretungsrecht des Ehegatten (§ 1353 BGB).  Danach kann der Partner oder die Partnerin in medizinischen Notfällen für den anderen gesundheitliche Entscheidungen treffen. Dies gilt für maximal sechs Monate. Ehepartner:innen dürfen durch dieses Recht auch die Kommunikation mit der Krankenkasse und der Pflegeversicherung übernehmen.

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Stiftung Warentest empfiehlt Vorsorgevollmacht für alle ab 18 Jahren

Stiftung Warentest rät aber auch Verheirateten zu einer Vorsorgevollmacht. Diese regelt, wer welche Entscheidungen treffen darf, wenn man selbst dazu nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist. Dazu gehören neben gesundheitlichen Entscheidungen auch etwa finanzielle Angelegenheiten. Wer in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt ist, kann im Namen der Person handeln, die die Vorsorgevollmacht erteilt hat. Der Bevollmächtigte trifft also wichtige Lebensentscheidungen für den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin. Stiftung Warentest rät jeder Person ab 18 Jahren zu einer Vorsorgevollmacht.

Wer eine Vorsorgevollmacht erteilen will, muss sich nicht auf eine Person festlegen. Es können auch mehrere Personen bevollmächtigt werden. Stiftung Warentest rät aber, unterschiedliche Aufgabenbereiche festzulegen oder vorab zu bestimmen, wer im Streitfall das letzte Wort hat.

Ist eine Person nicht verheiratet und hat nichts geregelt, wird das Betreuungsgericht vom Krankenhaus in einem medizinischen Notfall eingeschaltet, welches einen Betreuer ernennt. Im Regelfall wird vom Gericht eine nahestehende Person mit der Betreuung beauftragt. Gibt es keine Angehörigen oder Freund:innen, wird vom Gericht eine fremde Person eingesetzt. 

Eine Vorsorgevollmacht kann jede Person selbst verfassen, ob getippt oder mit der Hand aufgeschrieben. Mit Datum und Unterschrift ist sie gültig. Ein Notar ist nicht nötig, informiert die Stiftung Warentest. Sie empfiehlt aber Vordrucke, damit alle wichtigen Punkte enthalten sind und alles eindeutig formuliert ist. Diese bietet zum Beispiel die Stiftung Warentest oder das Bundesjustizministerium an.

Ein weiteres wichtiges Dokument im medizinischen Bereich ist die Patientenverfügung. Jede Person kann dort regeln, welche medizinischen Maßnahmen Ärzt:innen am Lebensende ergreifen sollen und welche nicht. Wirklich zum Tragen kommt die Patientenverfügung erst am Lebensende, also in aussichtslosen Krankheitssituationen, in denen Ärzt:innen nur noch lebensverlängernde Maßnahmen ergreifen können.

Der schriftlich festgelegte Wille eines Patienten oder einer Patientin ist für Ärzt:innen verbindlich. Wichtig: Die Patientenverfügung greift erst dann, wenn sich eine Person dauerhaft nicht mehr äußern kann. Das heißt: Wird eine Person aus medizinischen Gründen in ein künstliches Koma versetzt, greift eine Patientenverfügung nicht, informiert die Stiftung Warentest.

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Patientenverfügung: Bei Fragen an den Hausarzt wenden

Wie die Vorsorgevollmacht kann eine Patientenverfügung handschriftlich, am Computer oder mit Hilfe eines Formulars verfasst werden. Ist sie mit Datum und Unterschrift versehen, ist sie gültig. Die Stiftung Warentest rät allerdings zu vorgefertigten Formularen, damit wirklich medizinische Handlungsanweisungen darin stehen – nur an solche können sich Ärzt:innen halten. 

Solche Formulare gibt es unter anderem bei der Stiftung Warentest oder beim Bundesjustizministerium. Wer Hilfe beim Ausfüllen einer Patientenverfügung braucht, weil er mit den medizinischen Fachbegriffen nicht vertraut ist, kann sich von seinem Hausarzt oder seiner Hausärztin beraten lassen.

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