Am heutigen Mittwoch will die Bundesregierung das von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vorgelegte Patienten-Datenschutzgesetz (PDSG) beschließen. Darin sind mehrere Regelungen zur Ausgestaltung des E-Rezeptes enthalten. Kurz vor der Kabinettsbefassung hat Spahn noch eine große Überraschung eingebaut: Die Bundesregierung will festlegen, dass es ab 2022 verpflichtend (bis auf Ausnahmen) nur noch E-Rezepte gibt. Den Wettbewerb zwischen Apotheken und Versendern beim E-Rezept will Spahn weiterhin ermöglichen, aber klarstellen, dass mit den Verordnungen kein Handel betrieben werden darf.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte Ende Januar dieses Jahres den ersten Entwurf zum Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vorgelegt. Mit dem Gesetz, das heute dem Bundeskabinett vorliegt, soll die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter vorangetrieben werden. Enthalten sind beispielsweise Neuregelungen zum digitalen Überweisungsschein, der Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA) und auch zum E-Rezept. Was das für den Apothekenmarkt bedeutende E-Rezept betrifft, will Spahn die inzwischen verstaatlichte Gematik verpflichten, eine Standard-Handy-App zu bauen, die als Königsweg der Rezeptübermittlung dienen soll. Aus dieser App sollen die Patienten ihre Verordnungen allerdings in die Anwendungen weiterer Anbieter weiterleiten können, wie etwa Vor-Ort-Apotheken oder auch Versandkonzerne.
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Papierrezepte nur noch im absoluten Ausnahmefall
Doch im Vergleich zum ersten Entwurf hat nun eine ganz neue Regelung noch ihren Weg ins Gesetz gefunden. „Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln in der Telematikinfrastruktur wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben“, heißt es nun in der Kabinettsvorlage, die nach einem Beschluss am heutigen Mittwoch dem Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt werden könnte. Heißt konkret: Minister Spahn will das Papierrezept im Normalfall abschaffen. Das ist überraschend, schließlich hatten Spahn und sein Ministerium bis zuletzt betont, dass das Papierrezept erhalten bleiben soll. Auf der Homepage des BMG heißt es auch heute noch: „Das E-Rezept soll das klassische Rezept auf Papier nicht vollständig ablösen: Wer will, kann auch weiterhin das Papierrezept erhalten.“
Was die Ausgestaltung der neuen E-Rezept-Pflicht ab 2022 betrifft, stellt das BMG im neu formulierten Paragraph 360 des SGB V klar, dass Ärzte und Zahnärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder aus Kliniken heraus verordnen, dazu verpflichtet sind, Verordnungen nur noch in digitaler Form auszustellen. Das gelte nicht, wenn die Ausstellung in elektronischer Form nicht möglich ist ( etwa bei ärztlichen Hausbesuchen) oder die dafür erforderlichen technischen Dienste nicht zur Verfügung stehen. Für Betäubungsmittel und sogenannte T-Rezepte soll diese Pflicht auch nicht gelten. Gleichzeitig sollen Apotheken verpflichtet werden, Arzneimittel auf Grundlage von E-Rezepten abzugeben. Diese Pflicht gilt nur dann nicht, wenn die erforderlichen Komponenten und Dienste der Telematikinfrastruktur nicht zur Verfügung stehen. Und: Die Regelungen der Apothekenbetriebsordnung bleiben davon unberührt. Das heißt beispielsweise: Auch beim E-Rezept muss der Apotheker prüfen, ob sich eine Abgabe wegen Missbrauchsverdacht verbietet.
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