Seit dem 3. Juli gelten Arzneimittelrezepte zulasten der GKV nur noch 28 Tage, statt wie bislang einen Monat. Die Frist, die schon für Hilfsmittel gilt, trifft nun auch Arzneimittel. Auch Wiederholungsrezepte sind mit Änderung der Arzneimittel-Richtlinie jetzt möglich, zumindest theoretisch.
Bereits am 15. April hat der Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie beschlossen. Dieser Beschluss ist nun im Bundesanzeiger veröffentlicht worden und zum 3. Juli 2021 in Kraft getreten. Wichtig für Apotheker ist vor allem: Das rosa Rezept zulasten der GKV ist fortan nur noch 28 Tage, statt wie bislang einen Monat, gültig. Entsprechend lautet § 11 Absatz 4 der Arzneimittel-Richtlinie nun wie folgt: „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der Krankenkasse beliefert werden.“ Zudem ergänzt ein weiterer Satz diesen Absatz, der regelt, was zu tun ist, sollte der letzte Belieferungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen – verlängert sich dann die Belieferungsfrist?
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Nein. Wie auch bislang endet trotz dieser Tage die Belieferungsfrist: „Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“ Gleich bleibt die Belieferungsfrist von Entlassrezepten mit drei Werktagen. Und auch „kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt“, steht nun in der neuen Arzneimittel-Richtlinie – das betrifft BtM-Rezepte (Rezeptgültigkeit sieben Tage), T-Rezepte mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid und Thalidomid enthalten (sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung) sowie Rezepte für Frauen im gebärfähige Alter über Acitretin und Alitretinoin (sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung).
G-BA ebnet den Wiederholungsrezepten den Weg
Der § 11 der Arzneimittel-Richtlinie erfährt eine weitere Ergänzung, es geht um Wiederholungsrezepte. Nach Absatz 2 wird ein Absatz 2a eingefügt:
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine Verordnung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. Verordnungen nach Satz 1 sind besonders zu kennzeichnen und bedürfen der Angabe des jeweiligen Beginns einer Einlösefrist. Abweichend von Absatz 4 Satz 1 dürfen Verordnungen nach Satz 1 bis zu 365 Tage nach Ausstellungsdatum zulasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden. Damit ist das Ende der Einlösefrist beschrieben und nur eine einmalige (Teil-)Belieferung der Verordnung zulässig. Kürzere Belieferungsfristen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BtMVV und den §§ 3a Absatz 4 und 3b Absatz 2 AMVV bleiben unberührt.“
Das bedeutet: Will der Arzt eine Wiederholungsverordnung ausstellen, muss er dies extra kenntlich machen. Nach der Erstabgabe kann die Apotheke diese Arzneimittel noch bis zu dreimal abgeben, diese Verordnung hat eine Einlösefrist von 365 Tagen. Wichtig ist zudem: Die verordnenden Ärztinnen und Ärzte müssen auf den (Teil-)Verordnungen Angaben zum jeweiligen Beginn der Einlösefrist machen. Das soll laut G-BA verhindern, dass Patient:innen die gesamte Arzneimittelmenge in der Apotheke auf einmal abholen und schützt damit auch vor Fehlanwendungen und Missbrauch.
Mit der Veröffentlichung des G-BA-Beschlusses im Bundesanzeiger tritt dieser zwar nun in Kraft, auf die Wiederholungsrezepte werden die Patientinnen und Patienten jedoch noch eine Weile warten müssen. Denn GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung und ABDA taten sich schwer, sich auf die Details der Ausgestaltung zu einigen. Schon im vergangenen Januar zeichnete sich ab, dass die Mehrfachverordnungen wohl mit dem E-Rezept verknüpft werden sollen. „Die Vertragspartner haben sich hierauf verständigt, da eine technische Umsetzung mit dem E-Rezept leichter zu bewerkstelligen ist“, teilte im Mai ein ABDA-Sprecher auf Anfrage der DAZ mit. Die Wiederholungsverordnungen werden also möglicherweise erst ab dem 1. Januar 2022 im Versorgungsalltag relevant werden. Dann wird die Nutzung des E-Rezepts bundesweit zur Pflicht.
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