Richter: DocMorris bietet nicht die gleichen Garantien wie Apotheker

Die Strategie von DocMorris mit dem Hüffenhardter Arzneimittel-Automatenwar klar: Vom Gericht wollten sichdie Niederländer bestätigen lassen, dass es sich bei der Abgabe um eineSpielart des Versandhandels handelt und daher zugelassen ist. Die Richter desVerwaltungsgerichtes Karlsruhe folgten dieser Rechtsauffassung nicht undbestätigen die behördliche Schließung des Automaten. Ihre Urteilsgründe sind einPlädoyer für die regulierten Apothekenstrukturen. Die Versorgung über DocMorriskönne gar nicht der Qualität der Vor-Ort-Apothekenentsprechen. Auch ein Rx-Versandverbot hielten die Richter für gerechtfertigt.

Anfang April hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dieKlage von DocMorris abgewiesen, mit der sich der Versender gegen dasbehördliche Verbot gewendet hatte, apothekenpflichtige Arzneimittel über einenAutomaten in Hüffenhardt abzugeben. Zur Erinnerung: Die Niederländer hatten imFrühjahr 2017 einen Automaten in der ehemaligen Hüffenhardter Apothekeeröffnet, aus dem die Kunden Rx- und OTC-Medikamente erhalten konnten. Aucheine Video-Beratung gab es, ein „Welcome-Manager“ half den Kunden beim Bedienendes Geräts. Doch schon nach kurzer Zeit folgten die behördlichenSchließungsanweisungen des Regierungspräsidiums.

DocMorris verfolgte im darauf folgenden Gerichtsverfahren,in dem die Niederländer gegen die Schließung klagten, die Strategie, denAutomaten als Versandhandel zu definieren. Womöglich ging es darum, weiteresolche Automaten zu öffnen. Denn: Wenn das Gericht das Abgabegerät als einen Teilder DocMorris-Versand-Strategie gesehen hätte, wäre das ein Freibrief fürweitere Automaten in Orten gewesen, die keine oder nur noch wenige Apothekenhaben.

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Aus dem Urteil, das DAZ.online nun im Wortlaut vorliegt,geht aber hervor, dass die Richter des Verwaltungsgerichtes dieser Ansicht inkeiner Weise folgten. Um zu verdeutlichen, dass DocMorris in Hüffenhardt keinenVersandhandel betrieb, nähern sich die Richter in ihrer Begründung dem Begriff „Versandhandel“gleich in mehrfacher Weise. Denn: Der Begriff des „Versandes“ oder des „Versandhandels“ist gesetzlich nicht näher definiert. Bezogen auf den Wortlaut analysieren dieRichter den Eintrag des Wortes „Versandhandel“ im Brockhaus-Lexikon. Und schonhier scheitert DocMorris. Denn: „Bei der von der Klägerin angebotenen Abgabe vonArzneimitteln handelt es sich ausgehend vom Wortlaut jedenfalls bereits deshalbnicht um einen Versandhandel, da dem Kunden aufgrund der geringen Zeitspannevon weniger als einer Minute zwischen Kauf und Übergabe der Arzneimittel dieMöglichkeit der direkten Mitnahme der gekauften Waren gegeben wird.“

Und auch aus systematischer Sicht liegen den Richtern zufolgekeine Gründe vor, der Rechtsauffassung des EU-Versenders zu folgen. Denn: Nacheiner „systematischen Auslegung“ kann es hierbei nicht um einen Versand gehen,da zum Zeitpunkt des Grenzübertritts der Arzneimittel ein Endverbraucher nichtobjektiv feststeht. Schließlich könnten einzelne nach Hüffenhardt gelieferteArzneimittel auch schlichtweg nicht gekauft werden. Weiterhin gebe es bei derDocMorris-Videoberatung nicht die Möglichkeit, die Packungen vor der Abgabeausreichend zu prüfen. Konkret geht es den Richtern dabei um eine „äußereSichtkontrolle“, die „im Gegensatz zu einer Kontrolle durch einen Apotheker indessen Apothekenräumen ungenügend“ ist. Insbesondere heben die Richtern aufdas Verfallsdatum ab. Dieses befinde sich auf der Seite oder Rückseite der Packungund sei daher per Videosichtkontrolle nicht einsehbar.

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