Preisanker: Keine Apotheken-Rücksprache mit dem Arzt nötig

Seitdem der neue Rahmenvertrag in Kraft ist, macht der sogenannte Preisanker den Apothekern zunehmend Ärger. Bei Überschreitung dieses Preisankers hatte der Deutsche Apothekerverband den Pharmazeuten empfohlen, vor der Änderung des Rezeptes Rücksprache mit dem verordnenden Arzt zu halten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) sah hingegen keine Notwendigkeit für die vielen Anrufe aus der Apotheke. Nun setzt der GKV-Spitzenverband einen Schlusspunkt unter die Debatte und erklärt gegenüber Ärzten und Apothekern, dass keine Anrufe nötig sind, wenn keine Produkte mit Preisen unterhalb des „Preisankers“ verfügbar sind.

Immer mehr Arzneimittel sind derzeit nicht lieferbar. Apotheker müssen dann für Ersatz sorgen und schauen, welches wirkstoffgleiche Präparat sie abgeben können. Beachten müssen sie dabei allerdings zahlreiche Austauschregeln, die zuletzt durch den neuen Rahmenvertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und dem GKV-Spitzenverband erneuert wurden. Neu bei diesen Austauschregeln ist seit Juli dieses Jahres unter anderem der Auswahlbereich. So kamen früher die drei preisgünstigsten Mittel infrage sowie das namentlich Verordnete. Seit Juli sind es die vier preisgünstigsten. Das namentlich verordnete Arzneimittel ist nur noch dabei, wenn es unter diese vier fällt. Nicht neu ist hingegen, dass der Preisanker, also die ärztlich gesetzte Preisobergrenze, nicht ohne Weiteres überschritten werden darf.

Die Frage war also: Was müssen die Apotheker tun, wenn ihnen zum Austausch nur ein Arzneimittel zur Verfügung steht, das oberhalb dieser Preisgrenze liegt? Sollen Sie den Arzt vorher anrufen oder den Austausch vornehmen? Der DAV hatte dazu eine klare Meinung und empfiehlt den Apothekern im Kommentar zum neuen Rahmenvertrag, den Arzt anzurufen. Wörtlich heißt es in dem Kommentar: „Hintergrund der zwingenden Rücksprache ist es, dass der Arzt die Wirtschaftlichkeit seiner Verordnung zu verantworten hat. Ohne entsprechende Arztrücksprache darf der Preisanker daher nicht überschritten werden.“

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Die KBV sah das allerdings anders. Ihren Mitgliedern, also den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), teilte sie zuletzt mit, dass es reiche, wenn der Apotheker das Rezept mit einem Sonderkennzeichen markiere. Die KBV verwies auf den GKV-Spitzenverband, der die Sache bald klarstellen werde. Diese Klarstellung liegt DAZ.online nun vor. Auch der DAV hofft schon lange auf eine solche Klarstellung. Gegenüber dem DAV und der KBV erklärt der Kassenverband, dass eine Rücksprache mit dem Arzt nicht notwendig sei, weil der Rahmenvertrag dies bereits so vorsehe. Der Apotheker müsse allerdings dokumentieren. Die Klarstellung wörtlich:

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