Medizinalcannabis: Künftig reicht ein „normales“ Rezept

Die Pläne der Ampelregierung für eine Legalisierung von Genusscannabis nehmen Form an. Mittlerweile liegt der Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz vor. Für Apotheken interessant sind dabei in erster Linie die in diesem Zuge vorgesehenen Änderungen für Medizinalcannabis. Dieses soll künftig nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz unterfallen.

Nachdem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) im April dieses Jahres die Eckpunkte für die Cannabis-Legalisierung vorgelegt hatten, wurde Anfang Mai ein erster Arbeitsentwurf für ein Cannabisgesetz bekannt. Schon darin zeichnete sich ab: Apotheken sollen im Zusammenhang mit dem geplanten Anbau und der Abgabe von Genusscannabis keine Rolle spielen. Daran ändert sich auch mit dem in der vergangenen Woche bekannt gewordenen Referentenentwurf für ein Cannabisgesetz nichts. 

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Neu ist aber, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun zwei neue Gesetze plant: ein Gesetz zum privaten und zum gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken (Cannabisanbaugesetz – CanAnbauG) sowie ein Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz – MedCanG). Im ersten Entwurf fand sich das Thema Medizinalcannabis noch in einem Kapitel eines einheitlichen Gesetzes. Jetzt will man klare Abgrenzungen schaffen. 

Überdies sieht der Entwurf unter anderem Änderungen im Betäubungsmittelgesetz, der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung, dem Arzneimittelgesetz, dem Bundesnichtraucherschutzgesetz und der Arbeitsstättenverordnung vor. Durch die Publikumspresse gingen vor allem die Pläne des BMG, das Rauchen in Kraftfahrzeugen zu verbieten, wenn sich darin Minderjährige oder Schwangere befinden. 

Grundsätzlich geht es dem BMG darum, Konsumentinnen und Konsumenten den verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis zu erleichtern, wie es im Referentenentwurf heißt. Kontrollierter Anbau und Abgabe sowie Beratungsmöglichkeiten sollen gesundheitliche Risiken reduzieren. So dürfen nur nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen mit behördlicher Erlaubnis Genusscannabis anbauen und es auch nur an ihre Mitglieder abgeben – ausschließlich zum Eigenkonsum. Daneben ist in engen Grenzen auch privater Eigenanbau für den persönlichen Konsum erlaubt. Bis zu 25 Gramm Cannabis dürfen Erwachsene künftig besitzen. Ist es mehr, wird der Besitz strafbar (außer man befindet sich auf dem Boden einer Anbauvereinigung). Zudem sollen Bürger:innen, die selbst kein Cannabis konsumieren, vor den direkten und indirekten Folgen des Cannabiskonsums der anderen geschützt werden – dazu gehört auch ein groß geschriebener Kinder- und Jugendschutz. Anreize, den Cannabiskonsum auszuweiten, sollen ausdrücklich nicht geschaffen werden.

Weniger BtM-Bürokratie

Mit Blick auf das neue Medizinal-Cannabisgesetz weist die Begründung darauf hin, dass der medizinische Gebrauch von Cannabis sich als therapeutische Option bei der Versorgung insbesondere von chronisch kranken oder ansonsten austherapierten Patientinnen und Patienten etabliert habe. Die Forschung in diesem Bereich, speziell auch zur Entwicklung neuer Arzneimittel, nehme zu. Dabei hätten sich die diesbezüglichen Regelungen im Betäubungsmittelgesetz grundsätzlich bewährt. Um gleichwohl der geänderten Risikobewertung von Cannabis insgesamt gerecht zu werden, sollen die Regelungen in ein eigenes Gesetz überführt und wo nötig modifiziert werden. Vieles bleibt damit wie gehabt – nur dass es an anderer Stelle geregelt wird. Es bleibt bei der Verschreibungspflicht und dass nur Apotheken Medizinalcannabis abgeben dürfen. Die Verordnung erfolgt aber künftig auf einem normalen und nicht auf einem BtM-Rezept. Auch andere bürokratische Vorgaben wie das Abgabebelegverfahren entfallen. 

Viel sparen werden die Apotheken nach Einschätzung des BMG durch das Gesetz allerdings nicht. Denn: „Grundsätzlich macht der Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken (bis auf wenige Ausnahmen) höchstens 5 Prozent des gesamten Betäubungsmittelverkehrs in einer Apotheke aus.“

Geht es nach Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD), könnte der Gesetzentwurf Mitte August vom Bundeskabinett beschlossen werden. Dann kann das parlamentarische Verfahren nach der Sommerpause starten und das Gesetz möglicherweise noch in diesem Jahr „eingetütet“ werden. 


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