Das Landgericht Hamburg hat eine in einer Apotheke unverändert abgefüllte und abgegebene Opiumtinktur als zulassungspflichtiges Fertigarzneimittel eingestuft. Damit bleiben die einstweiligen Verfügungen gegen zwei Apotheken bestehen, die keine Opiumtinktur in dieser Form abgeben dürfen. Doch die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ist nicht rechtskräftig, denn das Verfahren geht in die nächste Instanz.
Im Rahmen der langen rechtlichen Auseinandersetzungen um Opiumtinktur gibt es eine neue gerichtliche Entscheidung, die jedoch noch nicht rechtskräftig ist. Bei den ersten Verfahren ging es auf der Herstellerebene um den rechtlichen Status von Opiumtinktur, die zu Rezepturzwecken an Apotheken verkauft wird. Dabei standen sich die dänische Firma Pharmanovia als Herstellerin des Opiumtinktur-Fertigarzneimittels Dropizol® und die Firma Maros als Herstellerin von Opiumtinktur zu Rezepturzwecken (Tinctura Opii normata Ph. Eur.) gegenüber. Das Landgericht Hamburg hatte die Opiumtinktur im Versandgefäß nicht als Fertigarzneimittel betrachtet. Dieser Auffassung hatte sich das Hanseatische Oberlandesgericht später angeschlossen.
Rechtsstreit auf Apothekenebene
Doch davon müssen die rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen der Herstellerin von Dropizol® und einzelnen Apotheken unterschieden werden. Diese beziehen sich auf Opiumtinktur, die an Verbraucher abgegeben wird. Pharmanovia hatte einzelnen Apotheken über einstweilige Verfügungen des Landgerichts Hamburg die Abgabe der von der Firma Maros bezogenen Opiumtinktur verbieten lassen. Dies hatte für Verwirrung unter Apothekern gesorgt. Dabei geht es um das Abfüllen der unverdünnten und auch sonst unveränderten Opiumtinktur aus dem Versandgefäß in ein neu gekennzeichnetes Abgabegefäß aufgrund einer Verordnung für einen einzelnen Patienten.
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Betroffene Apotheke geht ins Hauptsacheverfahren
Eine Apotheke hatte ihren Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung bald aufgegeben. Die Auseinandersetzung mit einer zweiten Apotheke erreichte jedoch das Hauptsacheverfahren. Auf der Herstellerseite steht mittlerweile die Firma Atnahs, die das Herstellerunternehmen Pharmanovia aufgekauft hatte. In diesem Streit betrachtet die Apotheke die einzeln abgefüllte Opiumtinktur als Rezepturarzneimittel und bezieht sich dabei insbesondere auf die Definition gemäß § 1a Abs. 8 ApBetrO. Die Herstellerseite sieht darin jedoch ein Fertigarzneimittel.
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