Krankenhausapotheken sollen ihre Vorräte aufstocken

Nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) sollen Krankenhausapotheken und Krankenhaus-versorgende Apotheken spätestens bis 31. Oktober 2020 ihre Vorräte an wichtigen Medikamenten für die intensivmedizinische Versorgung von COVID-19-Patienten von einem Bedarf für zwei auf drei Wochen aufstocken. Ein entsprechender Verordnungsentwurf liegt DAZ.online vor.

Die Coronavirus-Pandemie hält die Kliniken in Deutschland auf Trab. Zuletzt drohte das gängige Narkosemittel Propofol knapp zu werden, das unter anderem für die Versorgung von Beatmungspatienten wichtig ist. Nach Einschätzung vieler Experten könnte im Herbst eine zweite Welle anstehen. Dafür sollen sich die Krankenhausapotheken jetzt rüsten.

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In dem Referentenentwurf einer Verordnung zur Erhöhung der Bevorratung mit Arzneimitteln zur intensivmedizinischen Versorgung (IST-ABV), der DAZ.online vorliegt, ordnet Spahn an, dass Krankenhausapotheken und Krankenhaus-versorgende Apotheken bestimmte Arzneimittel ab 31. Oktober dieses Jahres in ausreichenden Mengen für drei statt wie bisher zwei Wochen vorrätig halten sollen. „Diese Verordnung dient der Sicherstellung der intensivmedizinischen Versorgung von Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, heißt es in dem Entwurf. Die Ermächtigungsgrundlage findet sich in § 5 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz. 

14 Wirkstoffe betroffen

Insgesamt listet das Bundesgesundheitsministerium neben Propofol 13 weitere Wirkstoffe, die davon betroffen sind. Darunter fallen die Schmerzmittel Morphinsulfat, Sufentanil und Novaminsulfon sowie die Antibiotika Piperacillin/Tazobactam und Meropenem. Auch Adreanlin, Noradrenalin sowie die Antikoagulanzien Argatroban und Heparine müssen demnach verstärkt an Lager genommen werden, zudem Amiodaron, Clonidin, Midazolam und das Sympatholytikum Esmolol. Es handelt sich jeweils um die intravenös zu verabreichenden Arzneiformen.

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Ihre Geltungsdauer endet mit der Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, spätestens aber am 31. März 2021.

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