Die Compugroup Medical (CGM) bietet auf ihrer Kommunikationsplattform Clickdoc Ärzten die Möglichkeit, ihren Patienten elektronische Verordnungen per E-Mail oder SMS zugänglich zu machen. Doch laut dem Bundesgesundheitsministerium ist dieses Vorgehen unzulässig. CGM will die Handlungsoptionen prüfen.
Bislang wurde die Kommunikationsplattform Clickdoc der Compugroup Medical (CGM) in Arztpraxen vor allem für Online-Terminbuchungen oder Videosprechstunden eingesetzt. Doch angesichts der Einführung der elektronischen Verordnung wurde der Anwendungsbereich vor Kurzem erweitert. „Mit Clickdoc E-Rezept steht eine voll digitale Lösung zur Verfügung, die die Bereitstellung von E-Rezepten in der Praxis nicht nur erleichtert, sondern auch höchste Sicherheitsanforderungen erfüllt“, hieß es zu Jahresbeginn in einer Pressemeldung.
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Die Übermittlung funktioniert folgendermaßen: Der Arzt stellt das E-Rezept wie gewohnt aus und die Verordnung wird auf dem Server der Gematik hinterlegt. Dann übergibt er „mit nur einem Klick“ einen Code für das E-Rezept, den er via Clickdoc E-Rezept automatisiert als E-Mail oder SMS an Patienten übermitteln kann. Der Patient wird auf die Clickdoc-Webseite geleitet. Gibt er dort sein Geburtsdatum ein, bekommt er den QR-Code für sein E-Rezept und kann diesen in der Apotheke vorzeigen. Meldet er sich bei Clickdoc an, kann er seine Verordnung sogar direkt an eine Apotheke – und natürlich auch an einen Versender – weiterleiten.
BMG: Klarstellung soll im Digitalisierungsgesetz erfolgen
Das ist insofern erstaunlich, als die Weiterleitung von E-Rezept-Codes eigentlich nur über die E-Rezept-App der Gematik erfolgen soll. Entspricht damit die Anwendung von Clickdoc E-Rezept nicht den gesetzlichen Vorgaben? Die CGM-Pressestelle erklärte dazu im Januar auf Anfrage, dass diese Vorgehensweise mit der Gematik und mit den Datenschutzbehörden abgestimmt sei. Die Gematik wiederum teilte mit, dass dies kein von ihr spezifizierter Übertragungsweg sei, und verwies bezüglich der rechtlichen Grundlagen auf das Bundesgesundheitsministerium.
Dieses hat nun – nach wiederholtem Nachhaken – geantwortet. „Die gesetzlichen Regelungen nach § 360 Absatz 1 SGB V geben vor, dass für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung von E-Rezepten die Telematikinfrastruktur zu verwenden ist.“ Die elektronische Übermittlung abseits der Telematikinfrastruktur wie beispielsweise per E-Mail oder SMS durch den Arzt sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig, heißt es weiter. Und: „Eine entsprechende Klarstellung ist im Rahmen des geplanten Digitalisierungsgesetzes vorgesehen.“
CGM: Gesetzliche Regelungen sind in sich widersprüchlich
Mit dieser Stellungnahme hat die Redaktion sich nun an CGM gewandt und nachgefragt, ob an der Übermittlung per E-Mail zunächst festgehalten oder diese eingestellt werden soll. Die Antwort der Pressestelle kam prompt: „Wir werten aktuell die uns vorliegenden Informationen aus und überprüfen unsere Handlungsoptionen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen sind in sich widersprüchlich und erlauben eine unterschiedliche Auslegung. Daher sieht das Bundesministerium für Gesundheit hier die Notwendigkeit einer Klarstellung.“ CGM betont aber: „Uns ist es wichtig klarzustellen: Beim Clickdoc E-Rezept wird weder der QR-Code noch andere Bestandteile des E-Rezeptes per SMS oder E-Mail versandt. Das Rezept wird ausschließlich innerhalb der Telematikinfrastruktur an die Apotheke übermittelt.“
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