Nachtragungen im Impfausweis sollen künftig auch Apotheker:innen vornehmen können. Das sieht die Formulierungshilfe für einen neuen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zum Infektionsschutzgesetz vor. Diese Möglichkeit soll insbesondere Nachtragungen in einen digitalen Impfpass vereinfachen, heißt es in der Begründung.
Die Corona-Pandemie hält den Gesetz- und Verordnungsgeber weiterhin auf Trab. Am morgigen Dienstag will das Bundesgesundheitsministerium dem Bundeskabinett die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorgelegen, der erneut Änderungen im Infektionsschutzgesetz vorsieht.
Für Apotheken von Bedeutung ist vor allem die vorgesehene Änderung in § 22 Infektionsschutzgesetz, der die Impfdokumentation regelt. Zu Nachtragungen in den Impfausweis besagt die Vorschrift derzeit nur, dass diese „jeder Arzt“ vornehmen kann oder das zuständige Gesundheitsamt sie vornehmen muss, wenn eine frühere Impfdokumentation über die nachzutragende Schutzimpfung vorgelegt wird. Und hier sollen nun die Apotheker:innen hinzukommen, sodass besagte Vorschrift künftig lautet:
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