Der Bundesgerichtshof hat die Nichtzulassungsbeschwerde von DocMorris gegen das Hüffenhardt-Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom Mai letzten Jahres zurückgewiesen. Damit ist endgültig klar: Das Aufstellen von „Apothekenautomaten“ ist DocMorris und anderen ausländischen Arzneimittelversendern in Deutschland verboten.
Mit seinem „Hüffenhardt-Konstrukt“ hatte DocMorris seinerzeit für großen Wirbel gesorgt und seine geballte PR-Maschinerie in Gang gesetzt. Zwischen 19. April 2017 und 14. Juni 2017 hatte der niederländische Versender in dem Odenwaldstädtchen eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe über einen „Apothekenautomaten“ betrieben. Zunächst wurden dort Rx- und OTC-Präparate angeboten – später nur noch rezeptfreie Arzneimittel. Das Regierungspräsidium reagierte und untersagte DocMorris den Betrieb.
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Auch mehrere Apotheker sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg gingen juristisch gegen DocMorris vor. Vor dem Landgericht Mosbach waren alle Kläger – zunächst im Eilverfahren, dann auch im Hauptsacheverfahren – erfolgreich. Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die erstinstanzlichen Entscheidungen und wies in einem ausführlichen Urteil insbesondere die Auffassung von DocMorris zurück, dass es sich bei der Verbringung der Arzneimittel von einer niederländischen (Versand)Apotheke zum Lager in Hüffenhardt um einen erlaubten „antizipierten“ Versandhandel handle. Außerdem stellte das Gericht fest, dass beim Arzneimittelversandhandel von einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland die deutschen Versandhandelsvorschriften zu beachten sind.
BGH: Kein Grund, den EuGH anzurufen
Diese Rechtsauffassung wurde nun vom Bundesgerichtshof bestätigt. Dabei sahen die Karlsruher Richter auch keine Veranlassung, in dem Verfahren den Europäischen Gerichthof (EuGH) anzurufen. Dies hatte DocMortris beantragt. Selbst wenn man davon ausgehe, so die Luxemburger Richter, dass es sich bei dem Verbot des aus den Niederlanden bedienten „Apothekenautomaten“ um einen Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit handle, wäre die behördliche Untersagung aus Gründen der Arzneimittelsicherheit „zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt“. Dies entspreche der „gesicherten Rechtsprechung“ des Europäischen Gerichtshofs, zumal den EU-Mitgliedstaaten bei der Festlegung ihrer arzneimittelrechtlichen Schutzmaßnahmen ein Wertungsspielraum zustehe – und diesen sah das Gericht hier gewahrt. Das DocMorris-Vertriebsmodell à la Hüffenhardt genügt danach nicht in gleichem Maße der Arzneimittelsicherheit wie die dem Gesundheitsschutz unmittelbar dienenden deutschen Vorschriften des Arzneimittel- und Apothekenrechts.
DocMorris verletzt (auch hier) geltendes Recht
Somit steht endgültig fest: Das konstruierte DocMorris-Modell à la Hüffenhardt verletzt zwingendes deutsches Arzneimittel- und Apothekenrecht. Oder, wie es Rechtsanwalt Morton Douglas formulierte, der mehrere Apotheker gegen DocMorris vertrat: „Hüffenhardt ist Geschichte.“
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. April 2020, Az.: I ZR 123/19
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