Der Europäische Gerichtshof hat sich erneut mit reglementiertenBerufen befasst. Die EU-Kommission hatte gegen Österreicheine Vertragsverletzungsklage erhoben, weil sie meint, verschiedene Regulierungen fürTierärzte, Patentanwälte und sogenannte Ziviltechniker verstoßen gegen dieDienstleistungsrichtlinie. Etwa jene, dass Tierarztpraxen und Tierkliniken nurvon Tierärzten betrieben werden dürfen. Tatsächlich befand der EuGH alleangegriffenen Regelungen für nicht europarechtskonform – auch das generelle Fremdbesitzverbotfür Tierärzte. Hieraus sind jedoch keine voreiligen Rückschlüsse für Apotheken zuziehen.
Bekanntermaßen ist die Kommission stets alert, wenn es darumgeht, Mitgliedstaaten an die europäischen Grundfreiheiten zu erinnern, etwa denfreien Warenverkehr, die Personenfreizügigkeit (zu der auch dieNiederlassungsfreiheit zählt) und die Dienstleistungsfreiheit. Nicht zuletztfreie oder sonst reglementierte Berufe hat sie im Blick: Gibt esMitgliedstaaten, die ihre Märkte hier zu sehr abschotten und den Zugang fürandere EU-Bürger erschweren?
So nahm sich die Kommission auch verschiedene Vorschriftenaus Österreich vor, die für Tierärzte, Patentanwälte und Ziviltechniker – hierzulandewürde man sagen Architekten und Ingenieure – gelten. Unter anderem missfielihr, dass Berufsgesellschaften von Ziviltechnikern und Patentanwälten ihrenSitz in Österreich haben müssen. Zudem hielt sie die Anforderungen an dieBeteiligung am Gesellschaftsvermögen für Architekten, Ingenieure, Patentanwälteund Tierärzte für übermäßig. Um bei den Tierärzten zu bleiben: Zum Betreibeneiner tierärztlichen Praxis oder einer privaten Tierklinik sind nachösterreichischem Recht nur berufsberechtigte Tierärzte oder Gesellschaften,deren Gesellschafter berufsberechtigte Tierärzte sind, berechtigt. EineBeteiligung Berufsfremder an einer Tierärztegesellschaft ist nur für stilleTeilhaber möglich.
Mehr zum Thema
EuGH-Urteil zu Architektenhonoraren
Gefahr für andere Freiberufler?
Generalanwalt Maciej Szpunar
EuGH kippt deutsche Honorarordnung für Architekten
Die Kommission versandte im Juni 2015 ein erstes Aufforderungsschreiben, um für Abhilfe zu sorgen. Es folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme und später noch eine Ergänzung. Da die österreichischen Behörden nicht nachgeben wollten, erhob die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). In dem Verfahren unterstützte übrigens die Bundesrepublik Deutschland die Österreicher als Streithelfer – schließlich stehen auch die Regulierungen für Freie Berufe hierzulande auf dem Spiel. Kürzlich waren es etwa die hiesigen Architekten und Ingenieure.
Verstöße gegen Dienstleistungsrichtlinie
Am 29. Juli entschieden nun die Luxemburger Richter. Siebefanden, dass Österreich gegen seine Verpflichtungen aus der EU-Dienstleistungsrichtlinieverstößt, indem es seine von der Kommission bemängelten Regelungenaufrechterhält. Drei Voraussetzungen müssen nämlich erfüllt sein, will einMitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit inseinem Land von Anforderungen abhängig machen: Diese Anforderungen dürfen nichtdiskriminierend sein, sie müssen zudem erforderlich, das heißt durch einenzwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, und verhältnismäßigsein, also nicht durch weniger einschneidende Mittel ersetzt werden können. Zwarhielt der EuGH die Regelungen zu den möglichen Gesellschaftsbeteiligungen fürnicht diskriminierend – doch mit den weiteren Voraussetzungen hatte er seineProbleme.
Quelle: Den ganzen Artikel lesen