Wie hierzulande kämpfen auch in Frankreich Apotheker gegen die Werbemaßnahmen niederländischer Arzneimittelversender. Nun hat der Europäische Gerichtshof ein Urteil zur Werbung der Shop Apotheke getroffen. Demnach darf Frankreich dem EU-Versender die Werbung für den OTC-Versand zwar nicht in Gänze verbieten. Verbote, die die Würde des Apothekerberufs schützen oder den missbräuchlichen Arzneimittelkonsum verhindern sollen, halten die EU-Richter aber grundsätzlich für mit dem EU-Recht vereinbar. Bei einem seiner Werbeverbote musste sich Frankreich zwar ähnlich wie Deutschland im Jahr 2016 anhören, nicht ausreichend Nachweise erbracht zu haben – das letzte Wort hat allerdings das vorlegende Gericht in Paris.
Die in den Niederlanden ansässige Shop Apotheke bietet in Frankreich über eine französische Internetseite nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel an – der Rx-Versand ist in unserem Nachbarland gar nicht erlaubt. Doch auch die OTC-Werbung, die die Shop Apotheke betreibt, missfällt den französischen Apothekern. Konkret geht es um eine große multimediale Kampagne des EU-Versenders, bei der er eigene Werbebroschüren den Paketen anderer Versandunternehmen beigelegt („Huckepack-Werbung“), Werbebriefe versandt und auf seiner eigenen Webseite geworben hat. Dabei bot die Shop Apotheke ab einem bestimmten Bestellwert Rabatte an. Zudem nutzt das Unternehmen Suchmaschinen, die ihre Sichtbarkeit im Vergleich zu niedergelassenen Apotheken erhöhen – und bezahlt dafür.
Das französische Recht verbietet Apothekern allerdings, mit Vorgehensweisen und Mitteln zu werben, die als nicht vereinbar mit der Würde des Berufs angesehen werden. Ebenso ist es unzulässig, Patienten zu einem Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln zu verleiten. Diese Werbeverbote sehen die französischen Apotheker durch den Massenversand von Prospekten und die Rabattangebote der Shop Apotheke verletzt. Ferner sind Apotheken in Frankreich kostenpflichtige Links in Suchmaschinen oder Preisvergleichsportalen verboten. Damit will man verhindern, dass sich die Vermarktung von Arzneimitteln in den Händen großer Online-Apotheken konzentriert, und dafür sorgen, dass eine ausgewogene Verteilung der Apotheken im ganzen Land gewährleistet bleibt. Zudem müssen Patienten nach französischem Recht vor der ersten elektronischen Bestellung von Arzneimitteln einen Anamnesefragebogen ausfüllen, was die Shop Apotheke ebenfalls nicht beachtet habe.
Eine Klage der französischen Apotheker gegen die niederländische Konkurrenz hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verfahren ging daraufhin vor Frankreichs größtes Berufungsgericht. Dieses entschied, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, ehe es selbst sein Urteil spricht. Die Luxemburger Richter sollten die Frage klären, ob die Anwendung der französischen Vorschriften auf die niederländische Online-Apotheke mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
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Das ist nun geschehen. Anders als etwa im Fall der Deutschen Parkinson Gesellschaft kommt es im französischen Fall nicht auf den freien Warenverkehr an. Vielmehr steht die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr im Mittelpunkt – der Online-Verkauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel wird hier als Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie gesehen. Nun war die Frage, ob diese Richtlinie, die für einen funktionierenden Binnenmarkt sorgen soll, einer Anwendung der fraglichen französischen Werbeverbote auf eine Apotheke in einem anderen Mitgliedstaat entgegensteht. Der EuGH prüft hier alle vier in Rede stehenden Verbote: Welchem Ziel dient es (dem Schutz der öffentlichen Gesundheit)? Und ist es geeignet und erforderlich, um das Ziel zu erreichen?
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