Erweiterte Prüfpflicht für Apotheker – bei Fälschung droht Haft

Nach dem Willen der Großen Koalition sollen Apotheker:innen künftig Ergänzungen am Impfausweis vornehmen dürfen, wenn ein entsprechender Nachweis vorliegt. Nun sollen die neuen Regeln, die bisher im Entwurf vorliegen, deutlich nachgeschärft werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass Apotheken nur dann eine COVID-19-Impfung nachtragen dürfen, wenn diese in derselben oder einer umliegenden Gemeinde erfolgt ist. Fälscher werden mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft.

Auf die Apotheker:innen in Deutschland kommt wohl schon bald eine neue Aufgabe zu: Sie sollen Impfausweise ergänzen dürfen, wenn ein entsprechender Nachweis über eine erfolgte Immunisierung vorgelegt werden kann. So steht es im Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze“. Dabei hat die Große Koalition laut Begründung zum Entwurf insbesondere Änderungen am digitalen Impfausweis im Blick.

Mehr zum Thema

Entwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

GroKo hält an Impfdokumentation in den Apotheken fest – vorerst

Stellungnahme zur geplanten Änderung des Infektionsschutzgesetzes

ABDA: Apotheken für Ergänzungen im Impfausweis vergüten

Nun wollen SPD und Union offenbar an den Details feilen: In einer noch nicht ressortabgestimmten Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag zum Entwurf, der DAZ.online vorliegt, stellen die Regierungsfraktionen klar, dass sich diese Regelung explizit auch auf das geplante „Grüne Impfzertifikat“ auf europäischer Ebene bezieht. Damit sollen EU-Bürger künftig nachweisen können, dass sie gegen COVID-19 geimpft sind. 

Eine solche Bescheinigung dürfen Apotheker:innen demnach bald nachträglich bei Vorlage eines entsprechenden Impfnachweises ausstellen, sofern „geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Impfzertifikates getroffen werden“. Zu überprüfen haben sie laut Änderungsantrag in solchen Fällen vor allem „die Identität der betroffenen Person und die Authentizität der vorgelegten Dokumente“. Gleiches soll auch für das sogenannte EU-Genesenen-Zertifikat gelten, das eine durchgemachte SARS-CoV-2-Infektion bestätigt.

In ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf war die ABDA noch davon ausgegangen, dass es für Apotheken bei Vorlage eines Impfnachweises lediglich eine allgemeine Prüfpflicht geben wird, ob die Impfdokumentation vollständig und nicht offensichtlich gefälscht ist. „Darüber hinaus gehende Prüfpflichten bestehen unseres Erachtens auch angesichts des Straftatbestands des § 278 StGB (Ausstellen eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses wider besseres Wissen) nicht, der künftig auch für Apotheker beim Impfdokumentationsnachtrag einschlägig wäre, und erscheinen auch nicht erforderlich.“

Das sieht die Große Koalition offenbar anders: Sie will diesbezüglich einen neuen § 75a Infektionsschutzgesetz (IfSG) schaffen. „Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr wider besseres Wissen als zur Durchführung einer Schutzimpfung berechtigte Person oder als Arzt oder Apotheker eine unrichtige Impfdokumentation oder ein unrichtiges COVID-19-Impfzertifkat ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, soll es darin heißen. Die gleiche Strafe ist laut Formulierungshilfe auch für das Ausstellen eines unrichtigen Genesenenzertifikats vorgesehen. Strafbar macht sich auch, wer eine andere Person durch unrichtige Angaben dazu veranlasst, solche Bescheinigungen auszustellen oder wider besseres Wissen davon Gebrauch macht. Schon der Versuch soll unter Strafe gestellt werden.

„Die Europäische Union wird im Rahmen einer Verordnung Regelungen über den Nachweis der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 unter Verwendung eines sogenannten Digitalen Grünen Zertifikats (EU-Verordnung ‚Digitales Grünes Zertifikat‘) treffen, dessen Ausstellung Geimpfte, Genesene oder negativ Getestete nach der vorgeschlagenen europäischen Vorgabe auch verlangen können“, heißt es in der Begründung zur Formulierungshilfe. Ist das Ausstellen eines Impfzertifikats direkt bei der Impfung, etwa aus technischen Gründen, nicht möglich, soll dies auch nachträglich in Praxen oder Apotheken geschehen können. „Die Ausstellung kann auch durch die berufsmäßigen Gehilfen vorgenommen werden“, erläutern SPD und Union.

Quelle: Den ganzen Artikel lesen