Mit der neuen Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV),die im Januar 2017 in Kraft trat, wurde unter anderem die Sachkunde fürabgebende Personen neu geregelt. Apotheker und PTA gelten nach wie vor aufgrundihrer Ausbildung als sachkundig. Mit der Neufassung der Verordnung muss dieseSachkunde allerdings aufgefrischt werden, wenn die Qualifikation mehr als sechsJahre zurückliegt. Die Übergangsfrist endet am 1. Juni.
Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals(Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, PTA, Apothekenassistent)sind aufgrund ihrer Ausbildung gemäß § 11 ChemVerbotsV sachkundig. Das hat sichauch mit der neuen ChemVerbotsV, die bereits vor über zwei Jahren in Kraft trat, nicht geändert. Neu ist, dass dieser Sachkundenachweis nicht mehrunbefristet gilt. Er muss nun spätestens nach sechs Jahren durch eine eintägigeFortbildung erneuert werden, wenn die- oder derjenige in der ApothekeChemikalien abgibt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Alternativ ist auch alle drei Jahre eine halbtägige Fortbildung möglich. Bislang galt allerdings noch eine Übergangsfrist (§ 14 ChemVerbotsV). Die läuft aber am 1. Juni 2019 läuft ab. Ab diesem Datum, dürfen Apotheker und pharmazeutisches Personal nur noch dann unter die Verordnung fallende Chemikalien abgeben, wenn ihr Sachkundenachweis entsprechend „jung“ ist oder eineBescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung vorliegt, die nicht länger als sechs Jahre zurückliegt.
Worum geht es bei der Fortbildung?
Inhalte der Fortbildung sind die wesentlichenEigenschaften von Stoffen und Gemischen, die in der Anlage 2 der neuenChemVerbotsV aufgeführt sind. Außerdem die mit deren Verwendung verbundenenGefahren und die sie betreffenden gesetzlichen Regelungen. Es gibt zahlreicheVeranstalter, die die Fortbildung zur Aufrechterhaltung beziehungsweise demNachweis der Sachkunde anbieten, zum Beispiel Apothekerverbände, aber auch die TÜV Nord Service GmbH & Co. KG, dieGBK Ingelheim, die Technische Akademie Chemnitz, die TÜV Süd Akademie, dieHochschule Niederrhein und viele weitere. Ob und wie viele Mitarbeiter in derApotheke ihren Sachkundenachweis erneuern, liegt im Ermessen desApothekenleiters und ist sicherlich abhängig davon, wie viele Chemikalien, diein den Anwendungsbereich der ChemVerbotsV fallen, die Apotheke abgibt. Auchsollte berücksichtigt werden, dass betroffene Chemikalien dann auch wirklichnur diese Person abgeben darf. Je nachdem welche Rolle Chemikalien in derApotheke spielen, sollte es eine Vertretungsregelung geben.
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Nicht rechtzeitig erneuert?
Eine einmal erworbene Sachkunde verfällt allerdings nicht. Sie kann jederzeit durch den Besuch einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung wieder erworben werden. Wird also nicht rechtzeitig erneuert, muss man also keine erneute Sachkundeprüfung ablegen. In der Zwischenzeit, zwischen Ablauf der Sachkunde und der Fortbildung, ist jedoch die Angabe von Stoffen und Gemischen, die unter die Anlage 2 ChemVerbotsV fallen, verboten. Dazu zählen zum Beispiel Methanol (GHS06), Diethylether (H224), Kalium- oder Natriumnitrat (GHS03), Kaliumpermanganat (GHS03) und Wasserstoffperoxid >=50 Prozent (GHS03) . Ob die Chemikalie an einen beruflichen oder privaten Verwender abgegeben wird, spielt dabei keine Rolle. Viele Stoffe und Gemische, wie Ethanol, Ammoniak, verschiedene Säuren und Wasserstoffperoxid bis 12 Prozent, dürfen jedoch auch in Zukunft ohne Sachkundenachweis abgegeben werden.
Abgabehilfen
Die BAK stellt auf ihrer Homepage Dokumente zur Abgabe von Chemikalien an private sowie berufliche Verwender zur Verfügung. Darin finden sich auch jeweils Hinweise darauf, dass der Abgebende bei dieser Chemikalie die nötige Sachkunde besitzen muss (Fußnote 13).
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