Der Bundesgerichtshof hat das im vergangenen Jahr ergangene Strafurteil gegen Thomas Bellartz wegen des Ausspähens von Daten aus dem Bundesgesundheitsministerium aufgehoben. Das bedeutet allerdings noch keinen Freispruch für den Apotheke-Adhoc-Herausgeber. Vielmehr haben die Karlsruher Richter den Fall zur erneuten Verhandlung nach Berlin verwiesen. Das Verfahren, das sich über ein Jahr hingezogen hatte, beginnt damit von vorne. Allerdings könnte es diesmal schneller gehen und glimpflicher für den früheren ABDA-Sprecher ausgehen.
Im Januar 2018 hatte nach langjährigen Ermittlungen der Strafprozess gegen Thomas Bellartz und den Mitangeklagten Christoph H. begonnen. Ihnen wurde vorgeworfen, gemeinschaftlich Daten aus dem Bundesgesundheitsministerium ausgespäht zu haben (§ 202a StGB). Dahinter steckte folgender Sachverhalt: 2006 hatten sich die beiden kennengelernt, kurz darauf wurde Bellartz Leiter der Stabsstelle Kommunikation bei der ABDA. Daneben betrieb er schon damals den Branchendienst Apotheke Adhoc. Christoph H. war als externer Systemadministrator im Bundesgesundheitsministerium beschäftigt. Die beiden kamen spätestens im Januar 2009 überein, dass H. für Bellartz interne Informationen aus dem Ministerium beschaffen sollte, die Bellartz beruflich verwenden wollte. Und so griff H. auf die E-Mail-Konten von hochrangigen, von Bellartz benannten Ministeriumsbeamten und Staatssekretären zu, zog die Daten auf Datenträger und übergab sie Bellartz für Geldsummen zwischen etwa 400 und 600 Euro. Bekommen hat Bellartz dafür beispielsweise einen sehr frühen Entwurf der Apothekenbetriebsordnungs-Novelle. Das war für die ABDA ebenso wie für Apotheke Adhoc ein echter Gewinn an Frühinformation.
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Bellartz-Prozess
Das Landgericht Berlin verurteilte Bellartz und H. im April 2019 tatsächlich wegen des gemeinschaftlichen Ausspähens von Daten. Die Staatsanwaltschaft hatte zwar 40 Fälle angeklagt, von denen am Ende nur noch zwei übrig blieben – doch das reichte der Landgerichtskammer, um Bellartz zu 300 Tagessätzen zu je 220 Euro zu verurteilen. Der mitangeklagte H. wurde überdies wegen weiterer Straftaten verurteilt, etwa einem Wohnungseinbruch, mit denen Bellartz allerdings nicht in Verbindung stand.
Sowohl der Verteidiger von Bellartz als auch H. hatte in dem langwierigen Verfahren mit zahlreichen Zeugen stets darauf gepocht, dass der Straftatbestand des § 202a StGB nicht erfüllt sei. Danach macht sich strafbar, wer sich oder einem anderem Zugang zu Daten verschafft, die für ihn nicht bestimmt sind und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind – und zwar unter Überwindung der Zugangssicherung. Die Anwälte argumentierten hier, dass H. als Systemadministrator gar keine Zugangssicherungen hätte überwinden müssen. In seiner Funktion habe er ganz erlaubt Zugriff auf alle Laufwerke und Postfächer gehabt. Überdies bezweifelten die Angeklagten, dass die IT des BMG überhaupt gesichert war. Und so gingen beide Männer in Revision.
Eine andere Strafkammer am Landgericht soll nun entscheiden
Nun hat der Bundesgerichtshof einen Beschluss in der Sache gefasst. Am gestrigen Dienstag wurde dieser veröffentlicht – und er dürfte H. und Bellartz nur bedingt gefallen. H.s Revision wurde gänzlich verworfen – nur weniger Geld aus seinen Taterträgen muss er zurückzahlen, statt 70.900 Euro nur noch 53.200 Euro. Was Bellartz betrifft, wurde das Urteil hingegen aufgehoben. Doch Schluss ist damit nicht: Soweit das Urteil aufgehoben wurde, wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen. Das heißt: Der Fall wird nochmals aufgerollt.
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