Medizinalhanf soll vom Patienten nicht geraucht,sondern verdampft werden. Darüber sind sich Apotheker, Ärzte und Kassen einig. Viele Krankenkassen übernehmen die Kosten für den Vaporizer. Dass die entsprechenden Hilfsmittelverordnungen noch nicht in der Versorgungsroutine angekommen sind, zeigt ein aktueller Fall des Deutschen Apotheken Portals.
Zwei Jahre nach Inkrafttreten des sogenanntenCannabisgesetzes, wirft Medizinalhanf in der Apotheke immer noch viele Fragen auf. Als würden Lieferengpässe oderumständliche Identitätsprüfungen nicht genug Aufwand verursachen – auch Hilfsmittelverordnungen über Verdampfungsgerätekönnen den Apotheker vor Herausforderungen stellen. Und offenbar auch die eine oderandere Krankenkasse. Dies zeigt ein aktueller Fall aus dem Forum des Deutschen ApothekenPortals (DAP).
Therapeuten und Kassen: Dampfen, nicht rauchen
Verdampfungsgeräte, auch Vaporizer genannt,ermöglichen dem Patienten die verbrennungsfreie Inhalation von Cannabisblüten. DieseAnwendungsart ist deutlichschonender, als einen Joint zu rauchen. Außerdem funktioniert das Vaporisieren tabak- und nikotinfrei, weshalb es auch im Freizeitbereich z. B. bei Nichtrauchern beliebt ist. Außerdem lässt sich bei den Verdampfungsgeräten die Temperatur stufenlosregeln. Dies ist relevant, da sich das Inhaltsstoffmuster je nach Temperaturunterscheidet.
Zu medizinischen Zwecken sollen Cannabisblüten deshalbausschließlich verdampft und nicht geraucht werden. Dies sehen auch einigegesetzliche Krankenkassen so: Ist eine Therapie mit Cannabisblüten erst einmalgenehmigt, so besteht oft auch die Chance, dass die Kasse die Kosten fürden Vaporizer übernimmt.
Notwendige Voraussetzung: Genehmigung der Blütentherapie
Geräte, die auch zur medizinischen Anwendungzugelassen sind, wie beispielsweise der tragbare Mighty medic® oder derstationäre Volcano medic® von Storz & Bickel kosten zwischen 300 und 600Euro. Preisdiskussionen mit den Kostenträgern sind daher nicht auszuschließen.
Bevor man also servicebewusst das Gerät bestellt, empfiehltes sich, bei Kassenpatienten auf folgende Punkte zu achten:
- Notwendige Voraussetzung für die Erstattung des Vaporizers ist, dass zuvordie Therapie mit Cannabisblüten genehmigt wurde.
- Beieinigen Krankenkassen ist in der Apothekensoftware zwar bereits eine Hilfsmittelpreisvereinbarungzu finden. Aber manche Kassen wollen dennoch vorab einen Kostenvoranschlagsehen, was in der EDV vermerkt ist.
- DieGenehmigung dieses Kostenvoranschlages ist abzuwarten.
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