Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken spricht sich für eine Rezeptpflicht für Cannabidiol-haltige Produkte aus. Eine Einstufung von CBD als Betäubungsmittel würde aus der Sicht der Pharmazeuten jedoch über das Ziel hinausschießen.
Die Nachfrage nach CBD-Ölen und anderen Zubereitungen ist in den Apotheken spürbar gestiegen. Ihnen wird eine schmerzlindernde und einschlaffördernde Wirkung zugeschrieben. Bisher ist jedoch unklar, wie diese Produkte rechtlich einzuordnen sind. Einige sind als Nahrungsergänzungsmittel im Handel, eines als Medizinprodukt. CBD-Zubereitungen nach NRF-Rezeptur sind sogar verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das sorgt für Verunsicherung in den Apotheken: Ist das Inverkehrbringen zulässig?
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Dem widerspricht jetzt der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken (VCA) in einer am heutigen Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme. Die Pharmazeuten meinen, dass „CBD nicht als Betäubungsmittel eingestuft werden soll und darf, da es weder einen Ansatz von psychotroper Wirkung, noch eine Gefahr der Abhängigkeit mitbringt – Bedingungen, die eine Substanz aufweisen muss, um als Betäubungsmittel eingestuft zu werden“.
Stattdessen, schreibt der VCA, sollten CBD-haltige Produkte der Rezeptpflicht unterstellt werden. „CBD ist ein wichtiger Inhaltsstoff der Cannabispflanze, der sowohl die Wirkung von THC beeinflussen, als auch selbst durch seine Fähigkeit, spezielle Rezeptoren des körpereigenen Endocannabinoidsystems zu aktivieren, signifikante Wirkungen auslösen kann.“
Großes Potenzial, aber dünne Studienlage
Die Studienlage zu CBD stecke zwar noch in den Kinderschuhen, dennoch zeichne sich ein großes Potenzial als medizinisch nutzbarer Wirkstoff ab. „Daraus resultiert, dass CBD als Arzneimittelwirkstoff eingestuft und so behandelt werden muss“, folgern die Apotheker. Ein Beispiel, bei dem die Zulassungsbehörden bereits entsprechend entschieden hätten, sei das als Antiepileptikum zugelassene Mittel Epidyolex.
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