BMG schärft Coronavirus-Testverordnung nach

Derzeit stockt der Geldfluss für die Anbieter von Corona-Bürgertests. Die für die Auszahlung zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen stellen sich seit der jüngsten Änderung der Testverordnung quer – nun will das BMG die Verordnung nachschärfen.

Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben in den vergangenen Wochen auf Nachbesserungen in der Testverordnung gedrungen. Denn seit der Ende Juni in Kraft getretenen neuen Fassung gelten für Bürgertests neue Regeln. Nicht mehr jede:r bekommt einen kostenfreien PoC-Antigentest. Einige müssen auch 3 Euro selbst bezahlen, ein Anspruch ist stets nachzuweisen. Zehn verschiedene Gruppen Anspruchsberechtigter sind nunmehr im einschlägigen § 4a TestV aufgezählt. So soll Missbrauch verhindert werden – doch es hat die Prüfung auch verkompliziert.

Die KVen sahen sich nach Inkrafttreten der geänderten Verordnung nicht in der Lage, die neuen Prüf- und Kontrollpflichten zu übernehmen und sodann abzurechnen und auszuzahlen. In der Folge kamen KBV und Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) überein, dass die KVen zwar weiterhin das Vorliegen der Akkreditierung der Testzentren und die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Zentren überprüfen. Doch weitere Plausibilitätsprüfungen sollte sodann das Robert Koch-Institut (RKI) übernehmen.

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KBV und KVen warteten seitdem auf eine entsprechende Anpassung der Testverordnung. Jetzt hat das BMG einen Referentenentwurf vorgelegt und zur kurzfristigen Stellungnahme gebeten. Der Entwurf sieht nun explizit vor, welche Prüf- und Kontrollpflichten die KVen haben – und welche das RKI.

Die KVen sollen bei Bürgertest demnach ausschließlich die rechnerische Richtigkeit, die Einhaltung der Formvorgaben sowie die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen prüfen.

Für das RKI wird die Möglichkeit geschaffen, Datenanalysen mit dem Ziel der Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten durchzuführen. Es ist dann beispielsweise zuständig, statistische Ausreißer im Hinblick auf die Zahl der erbrachten Testungen, die Zahl der positiven Testergebnisse sowie die angegebenen Testgründe zu identifizieren. Findet es Auffälligkeiten, unterrichtet das RKI die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die zuständige KV, wenn sich aus den Prüfungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten bei der Durchführung und Abrechnung der Testungen ergeben.

Sodann werden auch noch die Voraussetzungen und Vorgaben für vertiefte Prüfungen durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes geregelt. Die auffällig gewordenen Leistungserbringer werden dann verpflichtet, auf Verlangen der besagten Stellen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zur Verfügung zu stellen. Dies sind insbesondere die Auftrags- und Leistungsdokumentation.

Der Gesundheitsdienst informiert dann die KVen über den Umfang der nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachten Leistungen. Und: Auch die Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten, „wenn die Prüfung ergibt, dass ein Verdacht auf strafbare Handlungen besteht“.

Nun muss sich zeigen, ob die KVen mit den Klarstellungen und Nachschärfungen einverstanden sind. Für die Testanbieter – auch Apotheken – sollte die derzeitige Zahlungsblockade jedenfalls ein schnelles Ende finden.

Inkrafttreten werden die neuen Regelungen einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

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