Dass das Landratsamt Günzburg die sofortige Schließung der St. Martins-Apotheke in Jettingen-Scheppach angeordnet hat, berichtete DAZ.online bereits im Oktober 2019. Auch ein Eilantrag des Apothekeninhabers konnte den Entzug der Betriebserlaubnis nicht aufhalten. Weil der Apotheker aber klagte, stand eine endgültige Entscheidung noch aus. Sie ist jetzt gefallen, die Apotheke bleibt geschlossen. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft aber noch.
Dass selbst hergestellte Procain- und „Roter-Reisschalen-Extrakt“-Kapseln aus der St. Martins-Apotheke in Jettingen-Scheppach nicht eingenommen werden sollen, ist schon seit Anfang September 2019 bekannt. Die Kapseln wurden aufgrund ihrer Dosierung als gesundheitlich bedenklich eingestuft. Das Landratsamt Günzburg hatte die sofortige Schließung der herstellenden Apotheke angeordnet.
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Ein Sprecher des Landratsamts Günzburg erklärte im Oktober gegenüber DAZ.online, dass der Apothekeninhaber zwar Klage gegen den Schließungsbescheid erhoben habe, sodass das Verwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis und damit der Schließung der Apotheke zu entscheiden habe – allerdings änderte dies nichts an der Tatsache, dass die Apotheke nach einer sechswöchigen Abwicklungsfrist ab Erhalt des Bescheids zunächst schließen musste. Die Klage des Apothekers hatte im konkreten Fall keine aufschiebende Wirkung. Weil ein besonderes öffentliches Interesse bestehe, sei eine sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet worden, hieß es.
Eine Möglichkeit war dem Apothekeninhaber aber noch geblieben, um sich gegen die Schließung seiner Apotheke zu wehren – ein Eilantrag, von dem er auch Gebrauch machte. Hätte das Gericht diesem stattgegeben, hätte die Apotheke nicht schließen müssen, bis das Gericht über seine Klage entschieden hat. Doch der Eilantrag wurde abgelehnt. Das Ergebnis der Klage stand noch aus.
Wie der Bayerischer Rundfunk (BR) nun am vergangenen Dienstag berichtete, wird der Apotheker aus Jettingen-Scheppach seine Betriebserlaubnis nicht zurückbekommen. Das habe das Verwaltungsgericht Augsburg entschieden: „In seiner Urteilsbegründung sagte das Gericht, dass die Zuverlässigkeit des Apothekers nicht mehr gegeben sei“, so der BR.
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