Krankschreibung: Was Betroffenen erlaubt ist
Magenverstimmung, Rückenschmerzen, Erkältung: Viele Menschen, die eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten haben, wissen nicht, was sie tun dürfen und bleiben vorsichtshalber zuhause. Doch häufig muss dies nicht sein. Fachleute erklären, was für Krankgeschriebene erlaubt ist.
Etwa 40 Millionen Mal im Jahr wird der „gelbe Schein“ – die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – in Deutschland ausgestellt, schreibt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf seiner Webseite. Doch was darf man mit einer Krankschreibung? Das erklärt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein in einer aktuellen Mitteilung.
Keine Pflicht für telefonische Erreichbarkeit
Laut der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein wird immer wieder über krankgeschriebene Patientinnen und Patienten berichtet, die sich unter Druck gesetzt fühlen, weil ihre Krankenkassen sie zuhause anrufen.
Betroffenen wird zwar geraten, nicht an das Telefon zu gehen, doch dann besteht die Möglichkeit, dass Briefe kommen, „in denen ihnen gedroht wird, das Krankengeld zu beenden, weil man sie nicht erreicht hat“, schilderte eine Fachärztin für Psychiatrie . „Die Betroffenen fühlen sich abhängig, ausgeliefert und hilflos.“
Grundsätzlich müssen Krankgeschriebene ihrer gesetzlichen Krankenkasse keine Auskunft am Telefon geben und auch nicht ständig erreichbar sein. „Die Krankenkasse darf anrufen, weil die Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung eines Sachverhalts haben“, erklärt Lenia Baga, Juristin bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
„Diese Mitwirkungspflicht darf aber nicht für ständige Anrufe missbraucht werden. Es reicht aus, wenn Betroffene ihrer Krankenkasse schriftlich Auskunft geben.“
Eine Auskunft über den genauen Behandlungsverlauf und geplante Reha-Maßnahmen muss man nur dem medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) mitteilen. Dieser beurteilt die geplanten Maßnahmen. Die Krankenkasse erfährt lediglich das Ergebnis der MDK-Untersuchung.
Gegen Anrufe der Kasse wehren
Krankgeschriebene, die sich von Anrufen der gesetzlichen Krankenkasse unter Druck gesetzt fühlen, können sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) oder die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes wenden.
Je nachdem, in welchem Bundesland die Krankenkasse ihren Hauptsitz hat, ist das Gesundheits- oder Sozialministerium des Landes der richtige Ansprechpartner. Bei privaten Krankenversicherungen sind die Versicherungsbedingungen jedoch individuell. Ansprechpartner für Beschwerden bei privat Versicherten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).
Spaziergänge, Einkäufe und Reisen
Eine wichtige Faustregel für Krankgeschriebene lautet: Alles, was die Genesung nicht beeinträchtigt, ist während einer Krankschreibung erlaubt. Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat man sich Krankenkassen zufolge so zu verhalten, dass man möglichst bald wieder einsatzfähig ist.
Zudem sind laut Fachleuten die Anweisungen der Ärztin oder des Arztes zu befolgen und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern oder gefährden könnte.
Neben Besuchen bei einer Ärztin oder einem Arzt sind auch Spaziergänge und Einkäufe für den Tagesbedarf mit Krankschreibung erlaubt. Sogar Reisen innerhalb Deutschlands sowie der EU sind möglich, sofern eine Untersuchung oder Behandlung dazu gehört. Krankenkassen dürfen solche Reisen nicht verweigern.
„Trotzdem ist es ratsam, vor der Abreise eine Genehmigung der Krankenkasse einzuholen und ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen nachzuweisen“, so Lenia Baga.
Am besten lässt man sich außerdem ein ärztliches Attest ausstellen. Daraus sollte hervorgehen, dass man für die Dauer der Reise arbeitsunfähig ist und dass keine medizinischen Bedenken gegen die Reise bestehen. (ad)
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