Retaxationen von Krankenkassen sind ärgerlich, aberein bekanntes Phänomen in Apotheken. Doch auch bei der Vorlage einesPrivatrezepts kann sich ein Apotheker nicht immer sicher sein, dass ihm dieKosten für ein abgegebenes Arzneimittel gänzlich erstattet werden. Das kann dann der Fall sein, wenn der Kunde, der das Rezept einlöst, nur imPKV-Basistarif versichert ist und dies in der Apotheke bekannt ist. Das zeigtein Urteil des Landgerichts Bremen.
In der Apotheke ist gemeinhin nicht zu erkennen, ob einKunde, der ein Privatrezept einreicht, „normal“ versichert ist oder aber nur imPKV-Basistarif, in dem der Leistungsumfang etwa dem der gesetzlichenKrankenversicherung entspricht. In der Regel kann ihr das auch gleichgültigsein, denn sie bekommt das Geld direkt vom Patienten. Ist in der Apothekejedoch bekannt, dass ein Kunde im Basistarif versichert ist, treffen dasPersonal und den Inhaber besondere Aufklärungspflichten. Das musste jetzt einApotheker vor dem Landgericht Bremen erfahren.
Was war geschehen? Über Jahre bezog ein Patient in einerApotheke das Arzneimittel Glivec. Er hatte mit der Apotheke eine Abredegetroffen, wonach diese die Kosten für das kostspielige Medikament selbst mitder Versicherung abrechnet.
Besondere Leistungsbestimmungen im Basistarif
Ende 2016 lief das Patent für Glivec aus und in der Folge kamenpreisgünstige Generika auf den Markt. Das war dem Apotheker bekannt. Alsbesagter Patient im Februar 2017 erneut eine Glivec-Verordnung auf Privatrezept(ohne Aut-idem-Ausschluss) vorlegte, erhielt er von einerApothekenmitarbeiterin wie gewohnt sein Glivec. Doch bei der späterenAbrechnung erstattete die private Versicherung der Apotheke fast 6000 Euroweniger als dieses Arzneimittel kostete, nämlich nur 9.606,07 Euro – so viel,wie die das preisgünstigste Generikum kostet. Die Kasse verwies dazu auf ihreLeistungsbestimmungen. Danach sind im Fall, dass für das verordneteArzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Präparate verfügbar sind, nur dieAufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig,sofern diese zeitgerecht lieferbar sind. Der Apotheker forderte daraufhin seinenKunden auf, den Differenzbetrag an ihn zu zahlen. Als dies nicht geschah, erhob er Klage.
Das Landgericht Bremen hat die Klage jedoch als unbegründet zurückgewiesen.Grundsätzlich habe zwar zunächst eine Kaufpreisforderung in Höhe von 15.558,99Euro gegenüber dem beklagten Patienten bestanden – daran ändere auch dieVereinbarung über die direkte Abrechnung der Apotheke mit der Versicherungnichts. Doch diese Forderung sei zu einem Teil durch die Zahlung derVersicherung erloschen. Den anderen Teil könne der Patient mit einem ihm gegenden Apotheker zustehenden Schadensersatzanspruch aufrechnen.
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