Seit dem heutigen Mittwoch gelten zahlreiche Ausnahmen für die Arzneimittelversorgung während der Corona-Pandemie. Eine Besonderheit ist der vergütete Botendienst. Doch rund um diesen stellen sich viele Apotheker noch Fragen: Kann ich eine Lieferung schon ab heute abrechnen – und wenn ja, wie? Und was bedeutet eigentlich, dass der Zuschlag von 5 Euro „je Lieferort“ erhoben werden kann?
Am gestrigen Dienstag wurde im Bundesanzeiger die sogenannte SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung veröffentlicht. Damit sind die hierin geregelten Ausnahmen unter anderem vom Sozialgesetzbuch V, dem Rahmenvertrag, der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung heute in Kraft getreten.
Für die Apotheken bedeutet dies unter anderem größere Freiheiten bei der Arzneimittelabgabe, wenn das verordnete Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist. Noch mehr ist möglich, wenn das Arzneimittel auch nicht lieferbar ist (Stichwort: aut simile). Zudem bekommen sie nun befristet Botendienste vergütet. Zum Anschub können sei einmal 250 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der gesetzlichen Kassen erheben. Sodann erhalten sie zusätzlich zu den üblichen Zuschlägen der Arzneimittelpreisverordnung „bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbeitrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer“.
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Das warf bei einigen Apotheken Fragen auf: Wie kann ich den Botendienst nun konkret abrechnen? Soll ich vielleicht dem Vorbild aus Baden-Württemberg folgen? Hier gibt es seit Ende März bereits von der AOK und der LKK bezuschusste Botendienste – zur Abrechnung schuf man ein neues Sonderkennzeichen, nämlich 06461096 AOK BW/LKK – Botendienst.
Die Empfehlung der ABDA lautet aber: abwarten! Denn tatsächlich ist es so, dass sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband noch über die genaueren Modalitäten der Abrechnung einigen müssen. In einer Praxiskommentierung der ABDA zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung heißt es deshalb: „Wir empfehlen bis auf weiteres, die betroffenen Arzneiverordnungsblätter zurückzuhalten und zusätzlich den Lieferort und das Lieferdatum zu notieren. Dies ermöglicht je nach Ausgang der Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband die Bedruckung des Arzneiverordnungsblattes mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbelegs, beides als Grundlage für die Abrechnung des geleisteten Botendienstes.“
Der Apothekerverband Schleswig-Holstein empfiehlt seinen Mitgliedern zusätzlich, betriebsintern weitere Dokumentationsmaßnahmen zu ergreifen, um die täglichen Botentouren nachvollziehen zu können. Dies erleichtere nach einer Einigung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband die nachträgliche Bedruckung mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbelegs.
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