Waslange währt, wird endlich gut – diesen Satz kann man getrost unter „Cannabismade in Germany“ schreiben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel undMedizinprodukte informierte am Mittwoch, dasses „Zuschläge im Vergabeverfahren für den Anbau von Cannabis zu medizinischenZwecken erteilt“ hat. Wann rechnet das BfArM mit dem ersten deutschen Cannabis?
DieAusschreibung zu medizinischem Cannabis mit dem Produktionsort Deutschland liefwahrlich nicht hürdenfrei. Die erste Cannabisausschreibung scheiterte an einerBieterklage, und auch im zweiten Ausschreibungsverfahren gibt es juristischeQuerelen. Lange war unklar, wann denn mit den Zuschlagserteilungen für „Cannabismade in Germany“ zu rechnen ist. Seit Mittwoch gibt es teilweise Klarheit – fürneun der insgesamt 13 Lose erteilte das Bundesinstitut für Arzneimittel undMedizinprodukte (BfArM) gestern die Zuschläge.
Wer bekommt die Cannabisanbauzuschläge?
DieAusschreibung umfasst insgesamt 10.400 kg Cannabis, verteilt auf vier Jahre mitjeweils 2.600 kg. Eine Jahresmenge ist aufgeteilt auf 13 Lose zu je 200 kg. DieAurora Produktions GmbH erhielt den Zuschlag für fünf Lose, die AphriaDeutschland GmbH für vier Lose – die beiden Unternehmen können nun beginnen, Cannabis in pharmazeutischer Qualität inDeutschland unter den betäubungs- und arzneimittelrechtlichen Vorgaben anzubauen. Damit sind jetzt Zuschläge für den Anbau und die Ernte von insgesamt 7.200 kg für vier Jahre erteilt worden. Das BfArM erwartet die erste Ernte für das vierte Quartal 2020.
Vierder insgesamt 13 ausgeschriebenen Lose sind bislang unbesetzt. Der Zuschlagkann laut einer Mitteilung des BfArM derzeit nicht erteilt werden, „weil sich ein unterlegener Bieter mit einemNachprüfungsantrag an die Vergabekammer gewandt hat“. Einen zeitlichen Rahmen,wann diese vier noch ausstehenden Zuschläge erteilt werden können, definiert das BfArM aktuell nicht. Auch werde es vorerst keine Informationen hierzu geben, „da es sich mit Blick auf diese vier Lose weiterhin um ein laufendes Verfahren handelt, darf das BfArM aus vergaberechtlichen Gründen keine Auskünfte über die Inhalte des Nachprüfungsantrages geben“, heißt es seitens der Behörde
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