Das Verwaltungsgericht Köln hat vier Klagen vonContergan-Geschädigten gegen die Conterganstiftung abgewiesen. Ihnen ging es darum, dass auch Gefäßschäden anerkannt und entschädigt werden. Doch zumindest in erster Instanz blieben die Kläger mit ihren Forderungen nach weiteren Leistungen aus der Stiftung ohne Erfolg.
Vier Contergan-Geschädigte, die aufgrund von orthopädischenSchäden und anderen körperlichen Fehlbildungen bereits Leistungen aus denMitteln der Conterganstiftung erhalten, haben auf weitere Leistungen geklagt. Siewollten erreichen, dass neben den bereits anerkannten Schäden auch Gefäßschädenentschädigt werden. Dazu gehören etwa fehlende Blutbahnen oder verlagerteNervenbahnen. Die Kläger sind der Auffassung, auch diese Gefäßschäden seiendadurch verursacht worden, dass ihre Mütter Ende der 1950er/Anfang der 1960erJahre das Thalidomid-haltigeContergan eingenommen haben.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat esausgeführt, dass zwar nicht nur die in der sogenannten medizinischenPunktetabelle zum Conterganstiftungsgesetz bereits genannten Schadensbilder zueiner Entschädigung führten, sondern eine Erweiterung möglich sei. Allerdingsfehlten derzeit zureichende Erkenntnisse zur Wirkung des Wirkstoffs Thalidomidauf die embryonale Entwicklung. Eine gesicherte Grundlage bestehe nur in Bezugauf die allgemeine Wirkung des Stoffs, dem in der Tumorbekämpfung hemmendeWirkungen zugeschrieben würden.
Studie zu Gefäßschäden veranlasst – keine Leistung auf Verdacht
Um diese Erkenntnislücke zu schließen, habe dieConterganstiftung eine „Gefäßstudie“ angestoßen, um zu ermitteln, obGefäßanomalien in der Gruppe der Contergan-Geschädigten signifikant häufigerauftreten als in der Gesamtbevölkerung. Doch noch befindet man sich in denVorarbeiten für die Studie, wie die Stiftung laut Pressemitteilung des Gerichtsin der mündlichen Verhandlung dargestellt habe. Dass es Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Studiendesigns und der Gewinnung einer ausreichenden Zahl von Probanden gegeben habe, sei der Stiftung nicht anzulasten. Dies könne nicht zur Folge haben, dass eine Leistung „auf Verdacht“ zu gewähren sei, so das Gericht.
Einen Anlassfür eine eigene Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines gerichtlichenSachverständigengutachtens, sah das Gericht angesichts der angestoßenen Studie nicht.
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Teilweise scheiterten die Klagen dem Gericht zufolge auchdaran, dass ein vorangegangenes gleichgelagertes Antragsverfahrenbestandskräftig abgeschlossen war und nach Überzeugung des Gerichts kein Anlassfür ein Wiederaufgreifen bestand.
Gegen die Urteile kann jeweils die Zulassung derBerufung beantragt werden. Über diese würde dann das Oberverwaltungsgericht in Münsterentscheiden .
Urteile vom 9. Juli 2019, Az.: 7 K 5034/16, 7 K 9909/16, 7 K9912/16 und 7 K 2132/17
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