Diesmal hat es rechtzeitig geklappt: Das Engpassgesetz (ALBVVG) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden – und damit gibt es ab 1. August 2023 dauerhaft verstetigte erweiterte Austauschregeln für den Fall, dass ein abzugebendes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar ist. Was die mit dem ALBVVG über Bord geworfene Präqualifizierung für die Abgabe apothekenüblicher Hilfsmittel betrifft, ist allerdings noch Geduld gefragt.
Das Arzneimittellieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) ist am heutigen Mittwoch im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Damit ist ein fließender Übergang bei den erweiterten Austauschregeln gesichert: Die derzeit temporär bis 31. Juli 2023 im Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verankerten Pandemie-Regeln werden ab 1. August durch fixe gesetzliche Regelungen ersetzt (in § 129 Abs. 2a SGB V und § 17 Abs. 5b ApBetrO).
Neu im Vergleich zu den aus der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bekannten Regeln ist vor allem, dass nicht mehr an die „Vorrätigkeit“ des abzugebenden Arzneimittels angeknüpft wird. Die erleichterten Austauschregeln gelten nun bei „Nichtverfügbarkeit“ des nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Mittels. Diese liegt vor, wenn das Arzneimittel nicht innerhalb einer angemessenen Zeit beschafft werden kann. Dazu sind zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen zu stellen; wird die Apotheke nur von einem Großhändler beliefert, reicht eine Anfrage.
Überdies entfällt der bislang nach Arztrücksprache noch mögliche Austausch gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel, wenn ein wirkstoffgleiches nicht zu haben ist.
Retaxeinschränkungen treten am 27. Juli in Kraft
Die neuen Retax-Einschränkungen in § 129 Abs. 4d SGB V treten dagegen bereits morgen, am 27. Juli 2023 in Kraft. Ab morgen dürfen Kassen also beispielsweise nicht mehr retaxieren, wenn die Dosierangabe auf dem Rezept fehlt. Und auch die Nullretaxation bei Nicht-Abgabe eines Rabattarzneimitels ist dann Vergangenheit. Im letzteren Fall muss die Kasse den Preis für das abgegebene Arzneimittel auf jeden Fall zahlen, nur das Apothekenhonorar kann sie einkassieren.
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ALBVVG
Welche Austauschregeln gelten ab 1. August?
Die allermeisten Bestimmungen des ALBVVG treten am 27. Juli in Kraft. Doch gerade für Apotheken es gibt noch einige Regelungen, die erst später greifen werden. So tritt zwar der neue § 126 Abs. 1b SGB V, der Apotheken davon befreit, in einem Präqualifizierungsverfahren nachzuweisen, dass sie – soweit es um apothekenübliche Hilfsmittel geht – „die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte“ Abgabe erfüllen, morgen in Kraft. Aber: Dann müssen erst einmal GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband ran. Sie müssen eine Vereinbarung darüber abschließen, welche Hilfsmittel als „apothekenübliche Hilfsmittel“ in diesem Sinne einzustufen sind. Kommt eine Vereinbarung nicht bis zum 27. Januar 2024 zustande, legt die Schiedsstelle bis zum 27. April 2024 den Inhalt der Vereinbarung fest. Hier ist als noch etwas Geduld gefragt – und Hoffnung, dass die Vertragspartner selbst eine rasche Einigung finden können.
Neue Zuzahlungsvorgaben ab Februar 2024
Eine Änderung bei den Vorgaben zur Zuzahlung wird erst am 1. Februar 2024 in Kraft treten. § 61 SGB V erhält nämlich zwei neue Sätze. Einer regelt die Zuzahlung im Falle des Austauschs des verschriebenen Arzneimittels gegen mehrere Einzelpackungen im Fall der Nichtverfügbarkeit. Bislang haben Versicherte z. B. im Falle der Abgabe von drei N1-Packungen anstelle der verschriebenen N3-Packung drei Mal die Zuzahlung in Höhe von mindestens 5 Euro zu entrichten. Mit der Änderung soll dann sichergestellt sein, dass die Zuzahlung nur einmal zu zahlen ist und sich der Höhe nach auf die Packungsgröße bezieht, die der verordneten Menge entspricht. Ein weiterer Satz regelt die Zuzahlung im Falle der Abgabe einer Teilmenge aus der verschriebenen Packung – hier gilt dann entsprechendes. Die Zuzahlung ist künftig auf der Grundlage der verordneten Packungsgröße zu leisten. Da für Umsetzung der Neuregelung in § 61 im Vorfeld technische Anpassungen erforderlich sind, hat der Gesetzgeber bestimmt, dass sie erst sechs Monate später in Kraft tritt.
Erhöhte Vorratspflichten: ein halbes Jahr Vorbereitungszeit
Nochmals andere zeitliche Vorgaben gelten für die neuen Vorratspflichten für krankenhausversorgende Apotheken und den Krankenhausapotheken. Ihnen soll hinreichend Zeit zum Aufbau der erhöhten Vorräte eingeräumt werden. Die einschlägigen Vorschriften treten daher erst am 27. Dezember 2023 in Kraft
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