Schluss mit Fax und E-Mail: Ab dem 10. Juni können Apotheken die COVID-19-Impfstoffbestellungen für Betriebsärzte elektronisch über MSV3 an ihren Großhandel übermitteln. Darüber informiert die ABDA in ihrem aktualisierten Leitfaden. Dafür steht demnach künftig für jeden Impfstoff eine extra Bund-PZN mit dem Zusatz „BA“ zur Verfügung.
Für die Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für Betriebsärzte gelten derzeit im Vergleich zu Vertragsärzten einige Sonderregeln. Unter anderem müssen sie die Vakzinen immer donnerstags bis 12 Uhr für die jeweils übernächste Woche in den Apotheken ordern. Die Apotheken wiederum leiten die Bestellungen nicht elektronisch über MSV3 an ihren Großhandel weiter, sondern per Fax oder E-Mail.
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Damit soll nun bald Schluss sein: Wie die ABDA in ihrem aktualisierten Leitfaden für die Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen informiert, soll es ab der kommenden Woche möglich sein, auch die Bestellungen für Betriebsärzte elektronisch über MSV3 zu übermitteln. „Für die Bestellung für die Betriebsärzte steht ab dem 15. Juni 2021 für jeden Impfstoff eine extra Bund-PZN mit dem Zusatz „BA“ zur Verfügung“, schreibt die ABDA. „Diese können aber bereits für die Bestellung am Donnerstag, 10. Juni 2021, verwendet werden, soweit sie von dem jeweiligen Softwarehaus schon davor in das Warenwirtschaftssystem der Apotheke eingepflegt werden konnten.“
Das sind die Sonder-PZN für die Impfstoffbestellung durch Betriebsärzte
Comirnaty® (BioNTech) 17532824 COMIRNATY BIONTECH BUND BA (1 Vial)
Vaxzevria® (AstraZeneca) 17532244 VAXZEVRIA ASTRAZENECA BUND BA (1 Vial)
COVID-19-Impfstoff von Janssen 17532215 COVID19 VACCINE JANSSEN BUND BA (1 Vial)
COVID-19-Impfstof Moderna® 17532209 COVID VACC MODERNA BUND BA (1 Vial)
Die Bund-PZN für Betriebsärzte müssen demnach bei elektronischer Bestellung über MSV3 unbedingt verwendet werden, um die Zuordnung der Bestellung beim pharmazeutischen Großhandel zum Impfstoff-Kontingent für die Betriebsärzte sicherzustellen. Wie für die Vertragsärzte gilt laut ABDA-Dokument auch für Betriebsärzte, dass die Verordnungen eines Betriebsarztes in einer separaten Bestellung (Auftrag) ohne weitere Bestellpositionen übermittelt werden sollen. „Hat die Apotheke mehrere Betriebsärzte, die bestellt haben, ist somit auch entsprechend für jede Bestellung eine getrennte Bestellung (Auftrag) aufzugeben. Die Aufträge sind auf Positionsebene mit ‚Zur Nachlieferung‘ zu kennzeichnen.“
Für Verordnungen über Zweitimpfungen sollen Betriebsärzte dieselben Bund-PZN verwenden wie die Vertrags- und Privatärzte. „Diese sind auch hier keine eigenständigen Artikelnummern, sondern dienen ausschließlich als Indikator dafür, wie viele der bestellten Vials für die Zweitimpfungen verwendet werden sollen“, unterstreicht die ABDA. Bestellmengen der Betriebsärzte für Zweitimpfungen seien durch den Großhandel und die Apotheke immer prioritär zu beliefern, heißt es weiter in dem Dokument.
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